Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Außer Streit steht, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits alle vier der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten errichteten Häuser verkauft und an die jeweiligen Käufer übergeben hatte. Die darauf beruhende Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Ersatz von Mängelbehebungskosten komme nicht in Betracht, weil eine Mängelbehebung durch den Kläger nicht mehr möglich und von ihm auch nicht mehr gewollt sei, der Kläger könne nur seinen mit Eventualbegehren geltend gemachten Anspruch auf Wertminderung verfolgen, entspricht den Grundsätzen der mehrfach veröffentlichten
Entscheidung 4 Ob 47/01t (ecolex 2004/43 = JBl 2002, 796 = RdW
2002/446 = EvBl 2001/156 = bbl 2001/113).
2. Dass der Ersatz der in P 2.20.3. der ÖNÖRM B 2110 angesprochenen Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung entstehen, davon abhängig ist, dass dem Auftraggeber überhaupt Mehrkosten entstanden sind, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, die somit eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufwirft.
3. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor:
a) Das Erstgericht hat in seinem Teilurteil klar dargelegt (S 36 der erstgerichtlichen Urteilsausfertigung), dass es nur über das auf den Ersatz von Mängelbehebungskosten gerichtete Hauptbegehren, nicht aber über die Eventualbegehren, die unter anderem auf Wertminderung gestützt wurden, entscheidet. Die Verdeutlichung des Urteilsspruches durch die Maßgabebestätigung des Berufungsgerichtes dahin, dass das auf Mängelbehebungskosten gestützte Hauptbegehren abgewiesen werde, greift daher in den Entscheidungswillen des Erstgerichtes nicht ein.
b) Die Entscheidung des Berufungsgerichtes war für den Kläger auch nicht „überraschend". Die Beklagte wendete in erster Instanz ausdrücklich ein, dass der Kläger Mängelbehebungskosten nicht beanspruchen könne, weil die Häuser mittlerweile bereits verkauft worden seien.
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