OGH 2Ob285/05h

OGH2Ob285/05h19.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers mj. Ao Alexander C*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Dr. Li-Jing Z*****, wegen einstweiligem Unterhalt gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. September 2005, GZ 43 R 539/05s-U51, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. Juli 2005, GZ 10 P 111/03b-U38, als nichtig aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof kann auch ein zugelassenes Rechtsmittel - unter Beschränkung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe - zurückweisen, wenn er das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Das kommt auch dann in Frage, wenn das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, im Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (vgl RIS-Justiz RS0102059; Kodek in Rechberger² Vor § 502 ZPO Rz 3).

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs zugelassen, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Zuständigkeit des Richters oder Rechtspflegers in Zusammenhang mit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung (nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO) gemäß § 19 RpflgG idF BGBl I 2003/112 bisher noch nicht auseinander gesetzt habe.

Mit dieser Rechtsfrage befasst sich der Revisionsrekurs überhaupt nicht; er wirft im Wesentlichen nur Fragen der einstweiligen Unterhaltsbemessung im konkreten Einzelfall, insbesondere der Anspannung der Unterhaltsverpflichteten auf (vgl RIS-Justiz RS0007096).

Da somit keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen sind, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte