OGH 8ObS26/05i

OGH8ObS26/05i19.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz K*****, vertreten durch Dr. Georg Schwab, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, wegen EUR 3.278 sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 2.727,79 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2005, GZ 12 Rs 73/05z-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem Argument, dass keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Berechnung der Kündigungsentschädigung bei Altersteilzeit ohne Blockzeit vorliege, macht der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend. In der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Kündigungsentschädigung auch bei Kündigung während der Altersteilzeit nach § 29 AngG bzw § 1162b ABGB zu berechnen sei, kann eine (gravierende) Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Ebenso wenig zeigt das Vorbringen, wonach keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob schablonenmäßige Vereinbarungen zur Altersteilzeit an § 1 Abs 3 Z 2 lit b IESG zu messen seien und ob dabei einzelne Vertragsteile isoliert zu beurteilen seien (Rosinentheorie) bzw ob bei Altersteilzeitvereinbarungen die Vereinbarung einer Beibehaltung oder des Wiederauflebens der Entlohnung auf Vollzeitbasis unter bestimmten, vertraglich festgelegten Voraussetzungen überhaupt eine Besserstellung im Sinn der Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 2 lit b IESG darstellt, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Gemäß § 1 Abs 3 Z 2 lit b IESG gebührt kein Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Konkurses geschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zustehenden Anspruch oder die betriebsüblich Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Eine derartige sachliche Rechtfertigung wurde vom erkennenden Senat in Fällen bejaht, in denen schwer ersetzbare Arbeitskräfte im Unternehmen erhalten bleiben sollten. Worin für die vertragliche Vereinbarung einer höheren, als der gesetzlich zustehenden Kündigungsentschädigung die sachliche Rechtfertigung liegen soll, zeigt auch der Rechtsmittelwerber nicht auf. Insbesondere übergeht er, dass eine derartige Vereinbarung nicht der Erhöhung der Bestandkraft eines Dienstverhältnisses dient, sondern vielmehr erst mit Beendigung des Dienstverhältnisses schlagend wird.

Auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls wonach das Dienstverhältnis vom Kläger durch vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO nur rund zwei Monate nach Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung aufgelöst wurde, haftet der angefochtenen Entscheidung, dass die Kündigungsentschädigung auf der Grundlage des, während der Altersteilzeit gebührenden Entgelts (einschließlich Lohnausgleich) zu berechnen sei, kein (erheblicher) Rechtsirrtum an.

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