OGH 1Ob222/05m

OGH1Ob222/05m13.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne K*****, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 340.117,15 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juli 2005, GZ 14 R 228/04h-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. September 2004, GZ 25 Cg 72/03x-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Rechtsmittelwerberin releviert als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber durch die Novellierung des Glücksspielgesetzes mit BGBl I 105/2005 (kundgemacht am 26. 8. 2005) sowohl im Gesetzestext als auch in den Materialien unmissverständlich klargelegt habe, dass durch die Regelung des § 25 Abs 3 GSpG einerseits nur pathogene Spieler, bei denen der Drang zum Spiel Krankheitswert habe, geschützt werden sollen, und andererseits ein möglicher Schadenersatz mit dem (individuellen) Existenzminimum limitiert sei. Nach der nun vorliegenden eindeutigen Willensbekundung des Gesetzgebers sei für die bisher judizierte Auslegung des § 25 Abs 3 GSpG kein Raum, zumal der Gesetzgeber klargestellt habe, keinen Meinungswandel vollzogen zu haben. In ihrer Wertigkeit seien die nunmehrigen Aussagen des Gesetzgebers einer authentischen Interpretation iSd § 8 ABGB gleichzuhalten.

Rechtliche Beurteilung

Diese Ausführungen können nicht überzeugen. Von einer authentischen Interpretation spricht man, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn sie zu verstehen ist. Dies bedeutet die Anordnung einer Rückwirkung (RIS-Justiz RS0008905). Die authentische Interpretation eines Gesetzes kann daher nur durch eine Erklärung des Gesetzgebers vorgenommen werden, die sich als Gesetz darstellt und auch als Gesetz kundgemacht worden ist. Bloßen Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren kommt ebenso wenig diese Eigenschaft zu wie einer Feststellung eines Nationalratsausschusses (vgl Posch in Schwimann ABGB³ § 8 Rz 3; P. Bydlinski in KBB § 8 Rz 1 mwH; RIS-Justiz RS0008907). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist dem Text der novellierten Fassung des § 25 Abs 3 GSpG nicht zu entnehmen, dass nur pathogene Spieler geschützt werden sollen, vielmehr ist lediglich die Rede von „Spielteilnehmern". Soweit die Revisionswerberin die Auffassung vertritt, der Gesetzgeber habe in der Begründung des Abänderungsantrags klar ausgedrückt, dass es immer schon seinem gesetzgeberischen Willen entsprochen habe, den möglichen Schadenersatz mit dem Existenzminimum zu begrenzen, ist auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, wonach Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nicht die Voraussetzungen einer authentischen Interpretation gemäß § 8 ABGB erfüllen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gerade aus der Begründung für die Neuregelung abgeleitet werden kann, dass die bisherige Regelung - ungeachtet deren Auslegung durch die Gerichte - die mit ihr durch den Gesetzgeber verfolgten Ziele gerade nicht erreicht hat, weshalb eine Novellierung erfolgte. Es liegt somit zwar eine Neuregelung, aber keine mit rückwirkender Kraft ausgestattete authentische Interpretation vor.

Dass der angefochtenen Entscheidung im Licht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 25 Abs 3 GSpG in der auf diesen Sachverhalt anzuwendenden Fassung eine grobe Unrichtigkeit, die durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, anhafte, wird von der Revisionswerberin nicht einmal behauptet.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Stichworte