Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem weitaus größten Teil seiner umfangreichen Revisionsausführungen wendet sich der Beklagte gegen das Unterbleiben von ihm beantragter Beweisaufnahmen. Damit macht er Verfahrensmängel erster Instanz geltend, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurden. Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel können aber in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (E. Kodek in Rechberger² § 503 Rz 3 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Mit dem Großteil seiner verbleibenden Ausführungen bekämpft der Revisionswerber die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Dies gilt auch für jene Ausführungen, mit denen er das Fehlen von für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellung rügt, zumal er mit diesen Ausführungen inhaltlich die Feststellung von Hilfstatsachen anstrebt, aus denen er die Unrichtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen abzuleiten sucht. Auch die Frage, ob der Anscheinsbeweis erbracht wurde, ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar, weil damit ebenfalls in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0112460; zuletzt 10 ObS 391/02a).
Die vom Beklagten behaupteten Manipulationen der Klägerin im Zusammenhang mit den von ihr mit seinem Einvernehmen entnommenen Waren hat er nicht bewiesen. Vielmehr steht fest, dass der Beklagte selbst an der Entnahme und der Zuordnung der betroffenen Waren beteiligt war. Dass der von der Klägerin für diese Waren von der Klageforderung abgezogene Betrag dennoch nicht den Vereinbarungen der Streitteile entsprochen hätte, wurde in erster Instanz nicht geltend gemacht. Auf den Umstand, dass die entnommenen Waren erst nach Vorlage der Rechnungen der Firma S***** gezahlt werden sollten, hat bereits das Berufungsgericht hingewiesen.
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