Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der beklagte Fonds erkannte dem Kläger Verfahrenskosten auf Basis jener Bruttobeträge zu, die dem Kläger im Erkenntnis- und Exekutionsverfahren gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber zugesprochen wurden, soweit davon gesicherte Ansprüche betroffen waren. Die erstinstanzliche Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihm Kostenersatz nur auf Basis der Nettobemessungsgrundlage gewährt, ist somit unzutreffend. Vielmehr beruht die Differenz zwischen den begehrten und den zuerkannten Verfahrenskosten ausschließlich darauf, dass der Kläger gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber im Gerichtsverfahren auch Ansprüche geltend machte, die - weil außerhalb des Sicherungszeitraumes liegend - im Verfahren nach IESG nicht gesichert waren.
Rechtliche Beurteilung
Dass aber Kosten, die in gemeinsamer Durchsetzung gesicherter und ungesicherter Ansprüche entstanden, selbst nur so weit gesichert sind, als sie der Durchsetzung gesicherter Ansprüche (Hauptansprüche) gedient haben, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0076627).
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