OGH 8Ob97/05f

OGH8Ob97/05f6.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz B*****, vertreten durch Mag. Udo Hohensasser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Ing. Franz B*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Eckhart, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung, Beseitigung, Unterlassung und Einverleibung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. Mai 2005, GZ 5 R 192/04a-57, womit der Antrag auf Zulässigerklärung der ordentlichen Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom 22. Februar 2005, GZ 5 R 192/04a-50, und die Revision zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Rechtsvorgängerin des Klägers begehrte in ihrer Klage die Feststellung einer Servitut des Gehens und Fahrens mit Personenkraftwagen und Lastkraftwagen auf einem bestimmten Teil von Grundstücken des Beklagten bis hin zum Gartentor der klägerischen Liegenschaft und die Feststellung der erfolgten Störung durch den Beklagten (durch Ablagerung eines ca 6 Tonnen schweren Felsblocks auf dem Weg), weiters die Verpflichtung des Beklagten zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes durch Entfernung des Felsblocks, zur Unterlassung derartiger Anmaßungs- und Störungshandlungen und zur Einwilligung in die Einverleibung der Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts für Personenkraftwagen und Lastkraftwagen auf den dienenden Grundstücken zugunsten des herrschenden Grundstücks.

Dem Klagebegehren wurde letztlich von den Vorinstanzen teilweise stattgegeben.

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil des Berufungsgerichtes vom 22. 2. 2005, 5 R 192/04a-50, wurde der Berufung der klagenden Partei gegen das Endurteil des Erstgerichtes vom 8. 7. 2004 (26 Cg 79/01s-45) teilweise Folge gegeben; das Ersturteil wurde in der Hauptsache mit einer Maßgabe bestätigt und im Kostenpunkt teilweise abgeändert. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Berufungsgerichtes EUR 4.000,-- nicht übersteige und dass infolgedessen die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Am 7. 4. 2005 brachte die klagende Partei einen Antrag ein, mit dem sie die Abänderung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Aussprüche dahingehend begehrte, dass „der abweisende Teil des bekämpften Urteiles mit über EUR 4.000,-- ... bewertet und die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde."

Diesen Antrag sowie die Revision hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. 5. 2005, 5 R 192/04a-57, als unzulässig zurückgewiesen. Nach herrschender Rechtsprechung sei der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt worden seien. Eine Sache, deren Wert nach zwingenden Bewertungsvorschriften zu ermitteln gewesen wäre, liege nicht vor. Daraus folge, dass der Ausspruch des Berufungsgerichtes unanfechtbar sei, weshalb der auf Abänderung des Ausspruches gerichtete Antrag ebenso zurückzuweisen sei wie die Revision (im Hinblick auf den EUR 4.000,-- nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes des Berufungsgerichtes).

Mit ihrem Rekurs gegen diese Entscheidung beantragt die klagende Partei die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und den Ausspruch, dass das wirtschaftliche Interesse mit über EUR 4.000,-- bewertet und die ordentliche Revision zugelassen werde. Hilfsweise wird beantragt, der Oberste Gerichtshof möge aussprechen, dass das wirtschaftliche Interesse EUR 20.000,-- übersteige und die außerordentliche Revision zulässig sei.

Die beklagte Partei hat eine Rekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil der in § 508 Abs 4 ZPO normierte Rechtsmittelausschluss nur Entscheidungen des Berufungsgerichtes betrifft, mit denen dieses die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber für nicht stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist. Das Berufungsgericht hat mit dem hier angefochtenen Beschluss aber gerade nicht das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen neuerlich geprüft und darüber entschieden, sondern das Zwischenverfahren nach § 508 ZPO mit der Begründung abgelehnt, dass hiefür die Voraussetzungen des § 508 Abs 1 ZPO nicht vorlägen, nämlich ein EUR 4.000,- -, nicht aber EUR 20.000,-- übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstandes. Die mit Beschluss ausgesprochene Verneinung der Voraussetzungen des Zwischenverfahrens aufgrund des Streitwerts ist aber vom Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO nicht erfasst (6 Ob 118/99t = MietSlg 51.739; RIS-Justiz RS0112034).

Dagegen ist die Rekursbeantwortung der beklagten Partei unzulässig, weil der Rekurs gegen einen derartigen verfahrensrechtlichen Beschluss des Berufungsgerichtes einseitig ist.

Die klagende Partei macht in ihrem Rekurs geltend, dass eine offenkundig grobe Fehlbewertung durch das Berufungsgericht vorliege; der Bewertungsausspruch sei auch nicht gesetzmäßig begründet. Insgesamt habe das Berufungsgericht rechts- und gesetzwidrig den vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum hinsichtlich der Bewertung der restlichen (vom Erstgericht abgewiesenen) Wegbreite mit einer Servitutsfläche von rund 6 m2 zum Nachteil der klagenden Partei nicht wahrgenommen.

Bei einem nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand ist der Wertausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO grundsätzlich unanfechtbar (§ 500 Abs 4 ZPO) und bindend (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 500 Rz 3 mwN), was auch für den Obersten Gerichtshof gilt, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt (Kodek aaO; RIS-Justiz RS0042410 [T21]; zuletzt 7 Ob 48/04s mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor (s. Gitschthaler in Fasching I² § 60 JN Rz 34 mwN). Auch die klagende Partei selbst beruft sich nur darauf, dass das Berufungsgericht bei seiner Ermessensentscheidung eine offensichtliche Fehlbewertung vorgenommen habe.

Bei einer unanfechtbaren und bindenden Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht über EUR 4.000,-- liegen aber die Voraussetzungen für das Zwischenverfahren nach § 508 ZPO zufolge dessen Abs 1 nicht vor, sodass die Zurückweisung des Antrages der klagenden Partei und ihrer Revision zu Recht erfolgte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Stichworte