Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über Berufung und Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdoulie S***** schuldig erkannt, „das Verbrechen nach § 28 Abs 2 (ergänze: zweiter, dritter und vierter Fall), Abs 3 erster Fall SMG" (A) und „das Vergehen nach § 27 Abs 1 (ergänze: erster und zweiter Fall) SMG" (B) begangen zu haben, von weiteren einschlägigen Tatvorwürfen jedoch freigesprochen. Danach hat er in Innsbruck, Wien und anderen Orten
A) zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr exakt feststellbaren
Zeitpunkten im Zeitraum von etwa Ende Juni 2004 bis einschließlich 22. Oktober 2004 den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) von Österreich aus- und nach Deutschland eingeführt bzw anschließend wiederum von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt sowie in Verkehr gesetzt, wobei er jeweils gewerbsmäßig handelte, und zwar:
1. durch den wiederholten Schmuggel von zumindest 120 g Kokain auf dem Bahnweg von Wien über das „Deutsche Eck" nach Innsbruck im Verlauf von zumindest drei Suchtgiftbeschaffungsfahrten;
2. durch den Verkauf bzw in verschwindend geringem Umfang auch durch die unentgeltliche Weitergabe von mindestens 700 bis 800 g Kokain, von geringen Mengen an Cannabisprodukten und Heroin an im Ersturteil namentlich genannte Personen;
B) zu datumsmäßig ebenfalls nicht mehr genau feststellbaren
Zeitpunkten im Zeitraum von etwa Ende Juni 2004 bis einschließlich 22. Oktober 2004 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben und besessen, und zwar:
1. durch den Erwerb nicht mehr feststellbarer Mengen an Kokain, Cannabisprodukten und Heroin bei teilweise namentlich nicht bekannten Personen;
2. indem er gemeinsam mit der abgesondert verfolgten Stephanie K***** sowie mit weiteren, namentlich nicht bekannten Personen mehrfach über Einladung Cannabisprodukte verrauchte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 8 und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt. Entgegen der Behauptung, „Ausfuhr" von Suchtgift sei „nicht angeklagt" gewesen, bekundete die Anklagebehörde eindeutig ihren auch darauf gerichteten Verfolgungswillen (S 16/IV) und ist die Verwendung des Begriffes „Schmuggel" in weiterer Folge (S 19 f/IV) sinnfällig nur die sprachliche Vereinfachung der inkriminierten Ein- und Ausfuhrvorgänge. Im Übrigen ist das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG hinsichtlich der Begehungsformen der Einfuhr und der Ausfuhr als alternatives Mischdelikt angelegt, womit es dem Beschwerdeführer an der Legitimation zur Anfechtung bloß einer dieser Varianten (ohne Einwand gegen die andere) mangelt (15 Os 99/01, 13 Os 135/04). Die in der Subsumtionsrüge (Z 10) vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite des grenzüberschreitenden Transfers großer Kokainmengen (A 1) finden sich in US 8.
Die Konkurrenzüberlegungen der Konsumtion von „Erwerb und Besitz durch Ausfuhr, Einfuhr und Handel" sowie von „Erwerb durch Besitz" gehen ebenso nicht von der bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe bindenden Urteilsbasis aus: Erwerb und Besitz großer Suchtgiftquanten wurden ebensowenig verurteilt (US 2, 3, 7 ff, 13) wie eine Mehrheit der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG angenommen (US 3, 4, 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung und Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) des Angeklagten folgt (§§ 280, 285i, 498 Abs 3 vierter SatzStPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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