OGH 10ObS90/05s

OGH10ObS90/05s27.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann C*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2005, GZ 7 Rs 59/05f-21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Strittig ist, ob der Unfall des Klägers vom 29. 7. 2001 als Arbeitsunfall iSd § 175 Abs 2 Z 1 ASVG (Wegunfall) zu beurteilen ist. Nach dieser Gesetzesstelle sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen. Grund des Schutzes ist der Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den typischen Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Für die Bejahung des Versicherungsschutzes ist somit ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Weges erforderlich. Anerkannt ist, das nicht nur die eigentlichen Verkehrsgefahren vom Versicherungsschutz erfasst sind, sondern auch Streitigkeiten, die ihren Ursprung im Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges, wie zum Beispiel im Fall eines Streites aus der Benutzung eines überfüllten Verkehrsmittels haben, vom Versicherungsschutz umfasst sein können. Ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließt aber einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf des Streites erlittenen Verletzung aus. So führte der Oberste Gerichtshof in dem zu SSV-NF 4/52 entschiedenen Fall aus, dass der Versicherte, der sich mit seinem Auto auf dem Weg zur Arbeitsstätte befand und dabei einen anderen Verkehrsteilnehmer durch verkehrswidriges Fahren, grundlose Belehrungen und Anspucken provoziert hatte, während der anschließenden tätlichen Auseinandersetzung nicht unter Unfallversicherungsschutz stand, weil der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall wegen einer aus betriebsfremden Motiven selbst geschaffenen Gefahr fehlte.

Die Frage, ob eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Weges dem versicherungsrechtlich geschützten Zurücklegen des Weges zuzurechnen ist, kann nur an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, im vorliegenden Fall sei der für einen Unfallversicherungsschutz erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Weges nicht gegeben, weil die dem Streit vorangegangene Verkehrsbehinderung durch den anderen Verkehrsteilnehmer bereits abgeschlossen gewesen sei, der Kläger jedoch trotz der Möglichkeit, seine Fahrt unbehelligt fortzusetzen, ohne jede Notwendigkeit verbal und handgreiflich einen Streit mit dem anderen Verkehrsteilnehmer provoziert habe, wodurch der Zusammenhang mit der Risikosphäre des allgemeinen Straßenverkehrs auf dem Weg zum Arbeitsplatz entscheidend an Bedeutung verloren habe, kann keine vom Obersten Gerichtshof iSd § 502 Abs 1 ZPO im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden. Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich insofern auch nicht entscheidend von dem zu SSV-NF 4/52 entschiedenen Fall, in dem der Unfallversicherungsschutz ebenfalls verneint wurde.

Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Stichworte