OGH 5Ob199/05h

OGH5Ob199/05h20.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Dr. Barbara M*****, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Pfandrechtslöschung ob der EZ ***** , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 19. Mai 2005, AZ 53 R 171/05m, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11. April 2005, TZ 3793/05, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Text

Begründung

Die antragstellende Liegenschaftseigentümerin begehrte unter Vorlage des Originals einer vom Bevollmächtigten einer deutschen Bausparkasse unterfertigten Löschungserklärung und der von einem deutschen Notar beglaubigten Abschrift der (notariellen) Ausfertigung der ua diesem Machthaber erteilten Vollmacht (§ 42 dBeurkundungsG) die Einverleibung einer Pfandrechtslöschung.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat das Eintragungsgesuch mangels Vorlage des Vollmachtsoriginals abgewiesen. Der gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nF unzulässig:

1. Ob sich deutsche Grundbuchsgerichte - wie die Antragstellerin behauptet - für die Einverleibung einer Pfandrechtslöschung mit der Vorlage einer notariell beglaubigten Abschrift einer Ausfertigung der dem die Löschungsquittung unterfertigenden Machthaber erteilten Vollmacht begnügen, ist unbeachtlich; es entscheidet nämlich das Registerrecht, also das Recht am Registerort über die notwendige Form der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunden (vgl 5 Ob 34/84 = SZ 57/118; Verschraegen in Rummel³ § 8 IPRG Rz 9 und § 31 IPRG Rz 14).

2. Gemäß § 87 Abs 1 GBG sind die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen, wobei auch die Ausfertigung eines Notariatsakts als Original im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (RIS-Justiz RS0061077). Dass zu den gemäß § 87 Abs 1 GBG im Original beizulegenden Urkunden auch die eine Eintragungsgrundlage bildende Verfügungsvollmacht gehört, hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 5 Ob 22/03a entschieden; abgesehen vom Beklagen des damit verbundenen bürokratischen Aufwands zeigt die Antragstellerin keine rechtlich beachtlichen Gründe auf, die ein Abgehen von der genannten Entscheidung nahe legten.

Der Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nF zurückzuweisen.

Stichworte