OGH 8Ob89/05d

OGH8Ob89/05d8.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Dr. Jensik sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der prot. Firma R***** Gesellschaft mbH & Co KG, Masseverwalter Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, über den Rekurs des Konkursgläubigers Dr. Helmut R*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Juli 2005, GZ 1 R 165/05g-142, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Verfügung vom 26. 4. 2005 beraumte das Erstgericht zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, der Schlussrechnung, des Verteilungsentwurfs sowie allfälliger Bemängelungen oder Erinnerungen eine Tagsatzung auf den 6. 6. 2005 an. Gleichzeitig wurden der Gemeinschuldner und alle Gläubiger verständigt, dass sie in die vom Masseverwalter vorgelegte Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen der Schlussrechnung mündlich oder schriftlich und allfällige Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf schriftlich binnen 14 Tagen ab Zustellung vorbringen könnten. Diese Verfügung wurde am 29. 4. 2005 in die Insolvenzdatei aufgenommen. In der am 6. 6. 2005 durchgeführten Tagsatzung wurden die Schlussrechnung und der berichtige Verteilungsentwurf mit Beschluss konkursgerichtlich genehmigt. Dieser Beschluss wurde am 6. 6. 2005 in die Insolvenzdatei aufgenommen. Mit dem am 21. 6. 2005 beim Konkursgericht eingelangten Schriftsatz brachte der Rechtsmittelwerber Bemängelungen gegen die Schlussrechnung und Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf vor. Das Erstgericht wies diesen Schriftsatz mit Beschluss vom 22. 6. 2005 als verspätet zurück. Zu der für den 6. 6. 2005 anberaumten Tagsatzung seien sämtliche Konkursgläubiger mit der Bemerkung geladen worden, dass sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen bzw binnen 14 Tagen Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf anbringen könnten. Die Tagsatzung sei auch durch die Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht worden. Die öffentliche Bekanntmachung habe Zustellwirkung. Da der Rechtsmittelwerber zur Tagsatzung nicht erschienen sei, seien seine Bemängelungen und Erinnerungen vom 21. 6. 2005 verspätet. Das Rekursgericht wies den Rekurs mangels Rechtschutzinteresses zurück. Der Beschluss vom 6. 6. 2005, mit dem die Schlussrechnung und der Verteilungsentwurf konkursrechtlich genehmigt worden seien, sei seit 20. 6. 2005 rechtskräftig. Die Bemängelungen und Erinnerungen des Rekurswerbers im Schriftsatz vom 21. 6. 2005 stünden im Zusammenhang mit der Verfügung vom 26. 4. 2005. Der angefochtene Beschluss habe im Hinblick auf die Rechtskraft der Genehmigung der Schlussrechnung bzw des Verteilungsentwurfs keine nachhaltige Auswirkung auf die Rechtsposition des Rekurswerbers. Ergänzend führte das Rekursgericht aus, dass dem Rekurs auch inhaltlich keine Berechtigung zukäme. Die Verfügung vom 26. 4. 2005, mit der die Tagsatzung auf den 6. 6. 2005 anberaumt und den Gläubigern die Möglichkeit gegeben wurde Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf zu erheben, sei am 29. 4. 2005 in die Insolvenzdatei aufgenommen worden. Ob der Rekurswerber eine individuelle Zustellung tatsächlich erhalten habe sei bedeutungslos, weil gemäß § 174 Abs 2 KO die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung eintreten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben sei. Somit habe der Lauf der 14tägigen Frist zur Erhebung von Erinnerungen auch für den Rekurswerber am 29. 4. 2005 begonnen. Dieser habe allerdings erstmals am 21. 6. 2005 Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf vorgebracht. Da verspätete Erinnerungen jedenfalls zurückzuweisen seien, sei der angefochtene Beschluss auch inhaltlich zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Grundsätzlich kann von einem bestätigenden Beschluss nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt und zwar in dem Sinn, dass entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (SZ 73/56; RIS-Justiz RS0044456; RS0044117). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft hat (8 Ob 70/00b). Hat das Rekursgericht den Rekurs „mangels Beschwer" zurückgewiesen, die behaupteten Rekursgründe aber geprüft und den Rekurs inhaltlich behandelt, liegt somit in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor (8 Ob 29/02t; 8 Ob 111/03m; 3 Ob 142/04k ua). Dies gilt auch dann, wenn die meritorische Nachprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt (8 Ob 111/03m). Da das Rekursgericht eine inhaltliche Prüfung des erstinstanzlichen Beschlusses vorgenommen hat, erweist sich der Rekurs an den Obersten Gerichtshof als jedenfalls unzulässig.

Stichworte