OGH 10Ob89/05v

OGH10Ob89/05v6.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 18. Februar 1950 geborenen Elisabeth N*****, Pensionistin, *****, infolge des Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 25. Mai 2005, GZ 21 R 95/05z, 21 R 96/05x-111, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht (Bezirksgericht Salzburg) mit dem Auftrag zurückgestellt, die Betroffene zur Verbesserung ihres Revisionsrekurses durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars aufzufordern.

Text

Begründung

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. 10. 2003 (ON 65) wurde für die Betroffene ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt. Sowohl vom nunmehr bestellten Sachwalter als auch von einer Sozialorganisation wurde die Ausdehnung der Sachwalterschaft auf den Bereich der Vermögens- und Einkommensverwaltung angeregt. Die Betroffene wandte sich gegen eine solche und beantragte ihrerseits, die für sie begründete Sachwalterschaft zu beenden, weil sie keinen Sachwalter benötige.

Mit Beschluss vom 5. 1. 2005 (ON 98) hat das Erstgericht den bisher bestellten Sachwalter für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Änderung der Sachwalterschaft geprüft wird, gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter bestellt, der als dringende Angelegenheiten die Verwaltung des Einkommens und des Vermögens zu besorgen hat.

Mit dem nunmehr von der Betroffenen angefochtenen Beschluss vom 25. 5. 2005 (ON 111) gab das Rekursgericht dem Rekurs der Betroffenen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Betroffenen (ON 115) trägt nicht die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG neu (BGBl I 2003/111) müssen sich die Parteien eines Sachwalterschaftsverfahrens im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu im vorliegenden Fall bereits Anwendung zu finden, weil das Datum der angefochtenen Entscheidung (zweiter Instanz) nach dem 31. 12. 2004 liegt.

Das Erstgericht wird daher der Betroffenen den Auftrag zu erteilen haben, den Revisionsrekurs innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu verbessern, wobei eine Unterfertigung des Rechtsmittels entweder durch einen von der Betroffenen frei gewählten Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen für sie gegebenenfalls zu bestellenden Verfahrenshelfer in Betracht kommt.

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