OGH 10Ob88/05x

OGH10Ob88/05x6.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 22. Oktober 1985 geborenen Diane J*****, infolge des Rekurses des Vaters Dr. Paul J***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 2004, GZ 45 R 236/04w-285, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 5. 12. 2003, 23 P 20/00s-213, hat das Erstgericht der Diane J***** für die Zeit von 1. 11. 2003 bis 31. 10. 2004 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG monatliche Unterhaltsvorschüsse in Höhe von EUR 203,48 gewährt (ON 213).

Dem vom Vater Dr. Paul J***** erhobenen, erkennbar auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Vorschussantrags gerichteten Rekurs (ON 218) hat das Rekursgericht mit Beschluss vom 5. 5. 2004, 45 R 236/04w, nicht Folge gegeben. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG aF nicht zugelassen. In der Begründung des Beschlusses wird darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Vaters nicht das von § 7 Abs 1 Z 1 UVG geforderte Maß erreichen. Ein erst wenige Wochen altes Vermögensbekenntnis, auf das der Vater in seinem Rekurs verweise, finde sich im Pflegschaftsakt nicht und sei offensichtlich in einem anderen Akt vorgelegt worden. Außerdem komme einem derartigen Vermögensbekenntnis des Unterhaltsschuldners für sich allein im Unterhaltsbemessungsverfahren ohnedies nur untergeordnete Bedeutung zu (ON 229).

Innerhalb der Rechtsmittelfrist überreichte der Vater am 6. 8. 2004 beim Erstgericht einen mit 5. 8. 2004 datierten, als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz, in dem er den Antrag stellte, den angefochtenen Beschluss vom 5. 5. 2004 vollständig aufzuheben. Der Beschluss fuße auf unrichtigen Grundlagen und es sei nicht einmal die Wohnadresse richtig angeführt. Die falsche Adressierung allein sei schon Grund genug, den Beschluss für null und nichtig zu erklären. Weiters gehe der Beschluss in seiner Begründung von falschen Annahmen aus und versteige sich in rechtlich zweifelhaften Mutmaßungen. Ganz wesentlich irre das Gericht in der behaupteten Annahme, dass der Antrag des Vaters auf Verfahrenshilfe einfach zu ignorieren sei. Auch aus der Beschneidung des Rechts auf rechtsfreundliche Beratung und umfassende Verfahrenshilfe ergebe sich, dass der angefochtene Beschluss nichtig sei (ON 259). Am 23. 8. 2004 verfügte das Erstgericht die Zustellung des Formulars ZPForm 1 (Vermögensbekenntnis, § 66 ZPO) an Dr. Paul J***** mit dem Auftrag, es binnen zwei Wochen ausgefüllt samt Belegen dem Gericht zu übermitteln, andernfalls davon ausgegangen werde, dass der Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen werde. Darüber hinaus möge bekannt gegeben werden, ob die Beigebung eines Rechtsbeistandes erwünscht sei (ON 263).

Der Vater übergab am 7. 9. 2004 beim Erstgericht das ausgefüllte Formular mit dem Hinweis „OHNE Beigabe eines Rechtsanwaltes" (ON 268). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Akt beim Rekursgericht. Der nunmehr vom Vater Dr. Paul J***** angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes vom 29. 11. 2004 (ON 285) hat folgenden Inhalt:

„Dem Erstgericht wird hinsichtlich der ... 'Nichtigkeitsbeschwerde' gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 5. 5. 2004, 45 R 236/04w, welche als ON 259 im Original im Akt erliegt und welche wohl als ordentlicher Revisionsrekurs aufzufassen ist, aufgetragen, zunächst im Sinne der im Außerstreitverfahren analog anzuwendenden Bestimmungen § 521 Abs 3 iVm § 464 Abs 3 ZPO über den darin enthaltenen Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden, welcher offensichtlich auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfasst. Im Falle der Beigebung eines solchen wäre diesem Gelegenheit zur Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses und des damit gemäß § 14a AußStrG notwendigerweise zu verbindenden Abänderungsantrags zu geben. Im Falle der rechtskräftigen Abweisung der Beigebung eines Rechtsanwaltes wäre die 'Nichtigkeitsbeschwerde' - nach allfälliger Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - dem Rekursgericht zur Entscheidung über die Abänderung des Ausspruchs über die Nichtzulassung des Revisionsrekurses vorzulegen."

Das Erstgericht hat daraufhin den Vater am 12. 1. 2005 um Bekanntgabe ersucht, ob der in ON 259 enthaltene Verfahrenshilfeantrag die Beigebung eines Rechtsanwalts umfasse; bejahendenfalls möge das beiliegende Vermögensbekenntnis ausgefüllt mit Belegen dem Gericht übermittelt werden (ON 286).

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 29. 11. 2004, ON 285 (und in einem auch gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 12. 1. 2005, ON 286) erhebt der Vater Dr. Paul J***** nunmehr Rekurs (ON 296) mit dem Begehren, den Beschluss 45 R 236/04w im Sinne der Nichtigkeitsbeschwerde vom 5. 8. 2004 zu korrigieren und allen Anträgen vollinhaltlich stattzugeben. Weiters wiederholt der Einschreiter, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe „OHNE Beigebung eines Rechtsanwaltes" gestellt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Ein Rekurs gegen einen Auftrag des Rekursgerichtes an das Erstgericht, vor der Vorlage des Aktes an das Rechtsmittelgericht (nach allfälliger Einleitung eines Verbesserungsverfahrens) über einen Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden, ist schon deshalb unzulässig, weil iSd § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG aF eine Anfechtung von Entscheidungen "über die Verfahrenshilfe" beim Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist (1 Ob 76/01k; RIS-Justiz RS0017155). Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen, die in einem Verfahren über einen Verfahrenshilfeantrag getroffen werden (vgl 4 Ob 244/03s = RIS-Justiz RS0012383 [T 2] zur Anfechtung eines Verbesserungsauftrags). Die Frage, ob mit dem angefochtenen Auftrag an das Erstgericht überhaupt ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Einschreiters verbunden ist (RIS-Justiz RS0006497), stellt sich daher nicht.

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