Spruch:
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Urteile der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die Revisionen (ON 19 bis 21) samt Revisionsbeantwortungen (ON 22 bis 26) an den Obersten Gerichtshof zog die klagende Partei mit ihrem am 29. 7. 2005 beim Erstgericht überreichten, am 2. 8. 2005 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 29. 7. 2005 ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurück.
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes unter anderem dann zurückgenommen werden, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567; zuletzt: 6 Ob 62/04t; Kodek in Rechberger2 § 513 ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 513 ZPO Rz 2 mwN).
Da die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz den gesamten noch offenen Streitgegenstand umfasst, ist in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0081567; 9 ObA 10/02i; zuletzt: 2 Ob 25/05y mwN; Zechner aaO Rz 2 mwN).
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