Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat sich in ihrem Tatsachen- und Beweisvorbringen zur angeblichen Berechtigung der Entlassung des Klägers auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes nach § 27 Z 1, 1. Tatbestand AngG durch Begehung von Diebstählen beschränkt (S 2 in ON 3; S 2 in ON 23). Hingegen wurde ein zur Beurteilung des Entlassungsgrundes der beharrlichen Dienstverweigerung nach § 27 Z 4, 2. Tatbestand AngG erforderliches Vorbringen (insbesondere ein weisungswidriges Verhalten des Klägers, die Erteilung einer Ermahnung bzw. deren ausnahmsweise Entbehrlichkeit: s RIS-Justiz RS0029746) im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Parteien- und Zeugenaussagen können indes notwendige Prozessbehauptungen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0038037 [T2, 8, 10, 20]). Mit der erstmaligen Geltendmachung des letztgenannten Entlassungsgrundes im Berufungsverfahren verstieß die Beklagte daher gegen das Neuerungsverbot. Dieses Vorbringen bleibt demnach auch im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Die weiteren Revisionsausführungen zur angeblichen Nichtbeachtung der Möglichkeit eines „Indizienbeweises" scheitern an der ausdrücklichen, vom Berufungsgericht geprüften und für unbedenklich gehaltenen, den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung, dass der Kläger die Fleischwaren nicht gestohlen, sondern in den Müllcontainer im Hof geworfen und so entsorgt hat (S 5 in ON 25).
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig.
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