Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar, wie dies gemäß § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung (vgl § 25 Abs 1 AußStrG) liegt nicht vor. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrags richtet, ist er daher jedenfalls unzulässig.
Hinsichtlich der Verhängung der Zwangsstrafe ist der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
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