OGH 8ObA38/05d

OGH8ObA38/05d30.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Gilbert P*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei FC K*****, vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler, Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 18.987,16 EUR netto sA (Revisionsinteresse 15.488,79 EUR netto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 2005, GZ 8 Ra 102/04p-28, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wurde ein Mangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann dieser Mangel nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 3; RIS-Justiz RS0042963).

Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek aaO § 471 Rz 8; RIS-Justiz RS0041835; zuletzt 10 ObS 129/02x). Zutreffend legte das Berufungsgericht dar, dass in der Berufung des Klägers nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, aus welchen Beweismitteln die vom Kläger begehrte Feststellung zu gewinnen gewesen wäre: Welches Verständnis der Kläger vom Begriff „Auflaufprämie" hatte, stellte das Erstgericht ohnedies der Aussage des Klägers gemäß fest. Die Behauptung in der Revision, das Berufungsgericht habe die Tatsachenrüge des Klägers in seiner Berufung mit einer aktenwidrigen Begründung als unberechtigt erkannt, ist unbegründet.

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, bei der dem Kläger zugesagten „UEFA-Cup-Prämie" handle es sich um eine zusätzliche Vergütung für einen besonderen Erfolg der Arbeitsleistung, ist zumindest vertretbar.

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