OGH 3Ob144/05f

OGH3Ob144/05f30.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Marina L*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Vladimir L*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. April 2005, GZ 45 R 122/05g-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Februar 2005, GZ 1 C 113/04k-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 62 Abs 1, § 71 Abs 2 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigt den Beschluss des Erstgerichts, womit der Aufteilungsantrag nach §§ 81 ff EheG (als verfrüht) zurückgewiesen wurde, weil die Ehe der Streitteile noch nicht rechtskräftig geschieden sei.

Die Antragstellerin zeigt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs letztlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

Rechtliche Beurteilung

Dass die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ein formell rechtskräftiges Urteil iSd § 411 ZPO über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe voraussetzt (stRsp, SZ 60/116 u.a.; RIS-Justiz RS0057359; Stabentheiner in Rummel3, § 81 EheG Rz 2 mwN), ist unbestritten. Im Scheidungsverfahren hat die Erstrichterin die Ehe der Streitteile - ungeachtet der Tatsache, dass der Scheidungsanspruch auch auf § 49 EheG gestützt war - aus dem Grunde des § 55 Abs 1 EheG geschieden und gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen, dass das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe den Mann treffe. Dieser hat in seiner Berufung das Ersturteil zwar zur Gänze angefochten, sich jedoch in der Berufungserklärung nicht gegen die Scheidung der Ehe ausgesprochen, wohl aber gegen den Ausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG und in seiner Rechtsrüge ausgeführt, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht das Frau das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe anlasten müssen. Die Berufungsanträge lauteten auf Abänderung des Ersturteils dahin, dass das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe überwiegend die Frau treffe, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht zurückzuverweisen, ohne dass insoweit eine Einschränkung vorgenommen wurde. Das Berufungsgericht hob das Scheidungsurteil erster Instanz gänzlich auf, ohne in Ansehung des Umfangs eine Einschränkung vorzunehmen. Abschließend wird darin ausgeführt, das Erstgericht werde über das Verschulden der Streitteile an der Zerrüttung der Ehe zu entscheiden haben, wobei sowohl über das auf § 49 EheG als auch das lediglich eventualiter auf § 55 Abs 1 EheG gestützte Scheidungsbegehren ausdrücklich abzusprechen sein werde. Die zweitinstanzliche Auffassung, dass die Ehe der Streitteile noch nicht rechtskräftig geschieden wurde, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Denn ein Teilurteil über die Lösung des Ehebandes der Streitteile liegt nicht vor und im vorliegenden Verfahren kann auch nicht überprüft werden, ob das Berufungsgericht im Scheidungsverfahren mit seinem uneingeschränkten Aufhebungsbeschluss allenfalls die Grenzen der Rechtskraft des erstinstanzlichen Scheidungsurteils deshalb überschritten hat, weil der Mann sein Scheidungsbegehren auch auf § 49 EheG stützte und durch seine Erklärung in seiner Berufungsschrift sein teilweises Verschulden an der Zerrüttung der Ehe einbekannte.

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