Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des Art I § 1 Abs 1 Z 3 zum Arbeiterabfertigungsgesetz hinsichtlich der Bediensteten des Bundes auch für die nunmehr Bediensteten der Beklagten weiter gilt ( 9 ObA 86/02s; 8 ObA 11/03f; 8 ObA 71/03d). Daran hat sich für Arbeitsverhältnisse zur Beklagten, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1.1.2004 liegt, durch § 53 Abs 5 Bundesbahngesetz 2003 BGBl I 138/2003 nichts geändert.
Aber auch auf das AngG kann sich der Kläger, dessen Dienstverhältnis 1969 begann, in der Frage der Berechnung der Abfertigung nicht berufen: Erst durch Art 9 Bundesbahnstrukturgesetz 2003 BGBl I 138/2003 wurde in § 5 AngG die dort für bei Eisenbahnen beschäftigte Arbeitnehmer vorgesehene Ausnahme von der Anwendung des AngG aufgehoben. Diese Änderung findet gem § 42 Abs 4 AngG aber nur auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31.12.2003 liegt (8 ObA 71/03d).
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