OGH 12Os49/05f

OGH12Os49/05f2.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian O***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 27. Jänner 2005, GZ 12 Hv 2/05i-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian O***** des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 erster Fall SMG und 15 Abs 1 StGB" (A) und der Vergehen nach § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt.

Demnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider in Steyr

A. Suchtgift, nämlich Cannabiskraut in einer großen Menge (mit einer Reinsubstanz von insgesamt 61,5 Gramm THC - US 3) teils erzeugt, teils zu erzeugen versucht, und zwar

1. von Anfang 2003 bis Juli 2004 durch den Anbau und die Aufzucht von dreimal zumindest fünf Cannabispflanzen, aus welchen er insgesamt zumindest 225 Gramm Cannabiskraut gewann,

2. im August 2004 durch den Anbau und die Aufzucht von 109 Stück Cannabispflanzen, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

B. Suchtgift besessen, und zwar

1. am 5. August 2004 in Steyr durch den Besitz von insgesamt 23,5 Gramm Cannabiskraut und 38,4 Gramm Cannabisharz;

2. von 1979 bis 5. August 2004 in Steyr und anderen Orten Österreichs durch den regelmäßigen Konsum von Cannabiskraut und Cannabisharz.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter den Antrag auf Vernehmung der Zeugen Dr. Michael S***** und Dr. Kurt B***** zum Nachweis. „dass der Angeklagte seit 25 Jahren an Morbus Bechterew erkrankt und Schmerzpatient ist" sowie zum Beweis dafür, „dass sämtliche bisher verabreichten Schmerzmedikamente zahlreiche Nebenwirkungen haben" und „dass der Angeklagte seit September 2004 das stark THC-hältige Medikament und Cannabinoid Dronabinol erhält, dies auf Rezept und in der Apotheke eingekauft", mit Recht abgewiesen (S 142): Zum einen hat das Erstgericht ohnehin als erwiesen angenommen, dass der Angeklagte seit Jahren an Morbus Bechterew leidet und deswegen in entsprechender ärztlicher Behandlung steht (US 3 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342). Zum anderen lassen die im Übrigen relevierten Beweisthemen einen sachlichen Bezug zur erstmalig in der Nichtigkeitsbeschwerde (und damit verspätet - Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 EGr 40, 41) aufgestellten Behauptung, dass „die Nebenwirkungen bei konventionellen Schmerzmedikamenten für den Angeklagten einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil darstellen", nicht erkennen.

Die mit dem Argument, der Angeklagte habe immer nur die Blüten der Pflanzen zur Suchtgiftgewinnung verwendet, den intendierten THC-Gehalt von insgesamt 55 Gramm (US 3) kritisierende Mängelrüge (Z 5) lässt außer Acht, dass nach gefestigter Judikatur (12 Os 141/97, 12 Os 88/99, 14 Os 100/04 uva) das Erzeugen von Suchtgift schon beim Anbau der Cannabispflanzen einsetzt und jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife als Versuch umfasst. Die Verwertungsgestion betrifft mithin keine entscheidende Tatsache.

Warum „Mutterpflanzen" nicht dem Erzeugungsprozess zu unterstellen seien, legt die Beschwerde, abgesehen davon, dass auch der Bezugsstelle in den Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie (S 13) nichts derartiges zu entnehmen ist, nicht substantiiert dar. Die den Schuldausschließungsgrund des entschuldigenden Notstands nach § 10 Abs 1 StGB relevierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) übergeht die Konstatierungen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung in ständiger zielführender ärztlicher (Schmerz-)Behandlung steht und die langwierige Aufzucht der Cannabispflanzen einen mehrmonatigen Zeitraum in Anspruch nimmt (US 3, 4), unterlässt es somit, ihre Argumentation, wonach die vorliegende Suchtgiftproduktion einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für die Gesundheit des Beschwerdeführers abwenden sollte, methodengerecht an dem Gesetz abzuleiten(Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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