OGH 7Ob92/05p

OGH7Ob92/05p25.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Muhri & Werschitz, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Graz, gegen die beklagte Partei Anton B*****, vertreten durch Dr. Karl Prisching, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 2 Cg 74/94g des Landesgerichtes St. Pölten, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2005, GZ 13 R 203/04z-27, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur vermögen weder die Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu erfüllen (ZVR 1989/99 mwN; Stohanzl, ZPO15 § 530 E 90 mwN, uva). Der Wiederaufnahmskläger müsste vielmehr behaupten und beweisen, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige etwa eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder dass das jüngere Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruhe, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (Stohanzl aaO E 91 mwN; SZ 61/184 uva).

Der Revisionswerber hat diese Rechtslage an sich richtig erkannt; er hat ein Privatgutachten, das entgegen den Wahrannahmen im Vorprozess die Kausalität des gegenständlichen Unfalles vom 28. 7. 1989 für einen drei Jahre später vom Kläger erlittenen apoplektischen Insult bejaht, mit der Behauptung vorgelegt, die Bejahung der Unfallskausalität durch das Privatgutachten stütze sich auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Da dies, wie die Vorinstanzen - den Ausführungen des beigezogenen gerichtlich beeideten medizinischen Sachverständigen folgend - feststellten, aber nicht zutrifft, wurde klageabweisend entschieden, ohne dass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten gewesen wäre: Wenn der Richter dem Gutachten eines Sachverständigen folgt und dabei - wie hier - weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze begeht, noch ihm erkennbar sein muss, dass der Sachverständige erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen hat, liegt die Beurteilung, zu der der Richter auf Grund des Gutachtens gelangt, auf dem Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung (Stohanzl aaO § 362 E 9 mwN).

Ab wann im Sinne der Rsp zu § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von einer „neuen wissenschaftlichen Methode" gesprochen werden kann, ist vor allem auch Tatfrage, hängt aber jedenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers stellt daher auch dies keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.

Ein tauglicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt demnach nicht vor, zumal auch die vom Kläger noch behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gegeben ist. Diese wird darin erblickt, dass kein „Übergutachten" eingeholt wurde. Dieser bereits in der Berufung vorgebrachte Einwand wurde vom Gericht zweiter Instanz verworfen. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können nach stRsp im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).

Stichworte