OGH 3Ob284/04t

OGH3Ob284/04t23.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei S***** GmbH, ***** , vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Erwirkung vertretbarer Handlungen, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. September 2004, GZ 47 R 516/04m-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 27. Juni 2004, GZ 24 E 3123/04y-7, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 23. Juli 2004, GZ 24 E 3123/04y-9, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

In Ansehung der Exekution zur Erwirkung von vertretbaren Handlungen und der Fahrnisexekution wird der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Der Akt wird dem Gericht zweiter Instanz zur Ergänzung seines Bewertungsausspruchs betreffend die Unterlassungsexekution zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit Vergleich vom 16. Juni 2003 verpflichtete sich die nunmehr verpflichtete Partei gegenüber der nunmehr betreibenden Partei zur Unterlassung bestimmter Wettbewerbshandlungen sowie zur Beseitigung bestimmt gestalteten Werbematerials und dessen Rückforderung von Ärzten oder Apothekern.

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund dieses Vergleichs die Unterlassungsexekution und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe; weiters bewilligte es ihr auch die Exekution gemäß § 353 EO zur Erwirkung der nach dem Vergleich geschuldeten vertretbaren Handlungen und trug der verpflichteten Gesellschaft auf, voraussichtlich entstehende Kosten bestimmter Höhe binnen 14 Tagen vorauszuzahlen; schließlich bewilligte die erste Instanz der betreibenden Partei auch die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrags.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung nur teilweise dahin Folge, dass es die verhängte Geldstrafe herabsetzte. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist im Umfang der Fahrnisexekution und der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen jedenfalls unzulässig. Dagegen ist dem Obersten Gerichtshof auf Grund des Bewertungsausspruchs der zweiten Instanz die Prüfung seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel der verpflichteten Partei gegen die Bewilligung der Unterlassungsexekution nicht möglich.

Gegenstand der Entscheidung zweiter Instanz war die von der verpflichteten Partei zur Gänze angefochtene Exekutionsbewilligung, es ging daher - abgesehen von der Bewilligung der Fahrnisexekution - um die Bewilligung von Exekutionen nach § 355 EO einerseits und nach § 353 EO andererseits. Die betreibende Partei hatte ihre Ansprüche - offenbar dem Titelverfahren - im ersten Punkt mit 25.000 EUR und im zweiten Punkt mit 5.000 EUR bewertet.

Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gelten nach stRsp - soweit dafür nicht, wie etwa in § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 zweiter SatzEO, davon abweichende Regeln bestehen (3 Ob 110/02a; 3 Ob

249/03v = wobl 2004, 128; 3 Ob 189/04x) - auch im Exekutionsverfahren

(SZ 57/42 = JBl 1985, 113 uva, zuletzt 3 Ob 205/04z, RIS-Justiz

RS0002321). Dasselbe gilt nach § 78 EO auch für § 526 Abs 3 iVm § 500 ZPO. Das bedeutet, dass es für die Frage der Anfechtbarkeit einer Entscheidung der zweiten Instanz auf den Wert deren Entscheidungsgegenstands, im Fall der Unterlassungs- wie der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen abhängig vom Bewertungsausspruch dieses Gerichts ankommt. Eine Bewertung ist in diesem Fall erforderlich, weil der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht.

Im undifferenzierten Bewertungsausspruch des Rekursgericht kommt offenbar dessen Rechtsansicht zum Ausdruck, die Entscheidungsgegenstände der verschiedenen Exekutionsarten im vorliegenden Verfahren wären für die Frage der Zulässigkeit der Anfechtung zusammenzurechnen. Der exekutionsrechtliche Senat des Obersten Gerichtshofs entschied jedoch schon wiederholt, dass die für die Frage der Vollbestätigung geltenden Grundsätze auch für die Frage der Zusammenrechnung beim Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, für den § 500 Abs 3 ZPO auch auf § 55 Abs 1 bis 3 JN verweist, maßgebend sind. Mehrere Entscheidungsteile müssen daher in einem so engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann (3 Ob 302/99d mwN). Dem gemäß sind selbst bei Bewilligung der Exekution auf mehrere Exekutionsobjekte und durch mehrere Exekutionsmittel auf Grund eines einheitlichen Exekutionstitels die Entscheidungsgegenstände nicht zusammenzurechnen (3 Ob 142/79; 3 Ob 288/98v = RpflE 1999/79; 3 Ob 327/99f). Daraus folgt, dass im Hinblick auf die Exekution nach § 353 EO und die Fahrnisexekution die insoweit voll bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar und das Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen ist. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, es liege beiden Exekutionsanträgen ein einheitlicher, untrennbarer Sachverhalt zu Grunde. Die Exekution nach § 353 EO dient ja im vorliegenden Fall der Durchsetzung des Titels insoweit, als es um die Beseitigung und Rückholung bestimmt bezeichneter Werbemittel der verpflichteten Partei geht. Dass sich der Exekutionsantrag - wie der nach § 355 EO - auf Übersichten über Arzneispezialitäten für das erste und zweite Quartal 2004 beschränken würde, durch die gegen den Titel verstoßen worden sein soll, lässt sich weder dem Antrag noch der Begründung entnehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass davon sämtliches dem im Titel näher bezeichneten Werbematerial entsprechende umfasst ist. Dem Exekutionstitel ist auch in keiner Weise zu entnehmen, die Vollstreckung der Verpflichtung zu vertretbaren Handlungen wäre von einem künftigen Verstoß gegen das (in einem anderen Vergleichspunkt verankerte) Unterlassungsgebot abhängig.

Das bedeutet weiters, dass im vorliegenden Fall das Rekursgericht gesonderte Bewertungsaussprüche betreffend die Exekutionsbewilligungen nach § 355 und § 353 EO machen hätte müssen. Sein Ausspruch lässt nicht erkennen, ob bei auch nur einer der beiden Exekutionen, demnach also auch bei der Unterlassungsexekution der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt Das wird nunmehr in Ansehung deren nachzuholen sein. Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird der Akt wieder dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs oder, bei einem zwar 4.000 nicht aber 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand, erneut dem Rekursgericht - allenfalls nach erneutem Verbesserungsversuch wegen des fehlenden Antrags nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2a ZPO - mit ordentlichem Revisionsrekurs vorzulegen sein. Der erste Verbesserungsversuch des Erstgerichts beruhte ja noch auf dem undifferenzierten Bewertungsausspruch, weshalb die Notwendigkeit eines Abänderungsantrags noch nicht erkennbar sein konnte.

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