Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das erstgerichtliche Urteil in seinem Punkt 1) wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 10.378,11 (darin EUR 518,15 Umsatzsteuer und EUR 7.269,22 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit EUR 2.998,65 (darin EUR 411,44 Umsatzsteuer und EUR 530,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft S*****gasse 6 in ***** W*****. Im Jahr 1997 ließ sie das Objekt Top Nr 5 instand setzen und beauftragte den Kläger als Architekten mit der Überwachung der Instandsetzungsarbeiten. Im Zuge der Sanierungsarbeiten wurde der alte Parkettboden entfernt und ein neuer Unterboden geschaffen.
Über Vorschlag des Klägers beauftragte die Beklagte den Erstnebenintervenienten, den Fußbodenhersteller Friedrich H*****, am 27. 10. 1997 mit der Verlegung eines Parkettbodens in Mehrschichtverleimung. Auch die Parkettverlegearbeiten wurden vom Kläger überwacht. Die Beklagte hat den Kläger immer wieder darauf hingewiesen, dass das Objekt für einen Bürobetrieb vorgesehen sei, weshalb der Parkettboden starker Beanspruchung standhalten müsse. Der Kläger hat aus diesem Grund vorgeschlagen, den Parkettboden nicht zu versiegeln, sondern zu ölen und zu wachsen, was auch der üblichen Praxis bei hoher Beanspruchung entspricht. Dies fand auch Eingang in das vom Kläger erstellte Leistungsverzeichnis und die Vereinbarungen mit dem Erstnebenintervenienten. Der Kläger erklärte dem Erstnebenintervenienten ausdrücklich, es mögen Produkte der Firma A*****, nämlich das A***** Grundieröl und das A*****-Fußbodenwachs zur Oberflächenbehandlung des Parkettbodens verwendet werden. Der Erstnebenintervenient hat den Parkettboden verlegt und geschliffen. Danach hat er A*****-Öl und A*****-Wachsbalsam aufgetragen. Anschließend wurde der Fußboden aufgebürstet. Es zeigte sich das Problem, dass der Boden teilweise matt und teilweise glänzend erschien; diese Flecken sind auch beim Bürsten des Bodens nicht verschwunden. Eine Ursache für die matten Stellen am Boden könnte darin liegen, dass der A*****-Wachsbalsam dort zu dünn aufgetragen worden war. Der Erstnebenintervenient entschied sich ohne Rücksprache mit dem Kläger oder der Beklagten dazu, auf die mit A*****-Produkten behandelte Oberfläche T*****-Öl aufzutragen. Der Boden wurde dann neuerlich aufgebürstet und zeigte sich optisch in Ordnung.
Die Leistungen des Erstnebenintervenienten waren im Jahr 1997 erbracht worden. Die Oberflächenbehandlung war gleich im Anschluss an die Verlegung des Bodens erfolgt. Der Kläger besichtigte den Parkettboden etwa ein bis zwei Tage nach dem Wachsen; der Boden zeigte sich damals optisch unbedenklich. Der Erstnebenintervenient stellte der Beklagten am 18. 2. 1998 für die Anfertigung, Lieferung und Verlegung des Tafelparkettbodens einen Betrag von ATS 412.121,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Rechnung. Diese Rechnung wurde vom Kläger am 20. 2. 1998 zur Zahlung freigegeben und wurde von der Beklagten vollständig bezahlt.
Der Kläger hat die Beklagte im Februar 1998 ersucht, die Schlussrechnung über seine Leistungen legen zu dürfen, womit die Beklagte einverstanden war.
Mit Mietbeginn September 1999 wurde das Objekt Top Nr 5 an den Zweit- und den Drittnebenintervenienten zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei vermietet. Auf Wunsch der Beklagten gab der Kläger Ende August oder Anfang September 1999 dem Drittnebenintervenienten Pflegehinweise für den bis dahin unbenutzten Parkettboden; er empfahl die Verwendung bestimmter Produkte.
Schon innerhalb der ersten vier bis sechs Wochen des Kanzleibetriebes zeigte der Parkettboden schwarze, mit einem Reinigungsmittel nicht zu entfernende Spuren von Schuhsohlen. Mit der Zeit entstand generell ein Grauschleier. Von diesem Zustand wurde der Kläger vom Zweitnebenintervenienten im Herbst oder gegen Ende des Jahres 1999 informiert. Der Kläger erfuhr dann vom Erstnebenintervenienten, dass nicht ausschließlich A*****-Produkte zur Oberflächenbehandlung des Bodens verwendet worden waren. Davon informierte der Kläger die Beklagte und betonte, dass unterschiedliche Systeme bei der Oberflächenbehandlung nicht zusammenpassen würden.
Mit Schreiben vom 15. 9. 2000 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Klägers vom 18. 8. 2000 diesem gegenüber festgehalten, dass für seine Forderungen jede Anspruchsgrundlage fehle und eine Zahlung daher abgelehnt werde. Wörtlich wurde in dem Schreiben der Beklagten ausgeführt: "Ich weise vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass über Ihren ausdrücklichen Rat und weil Sie zugesichert haben, dass Büroeignung gegeben sei, im Objekt top 5 des Hauses S*****gasse 6, der Parkettboden nicht versiegelt, sondern geölt und gewachst wurde. Diese Empfehlung hat sich - wie Ihnen aus der Vorkorrespondenz bekannt ist - als falsch erwiesen. Gemäß § 1299 ABGB haften Sie für erteilte Ratschläge."
Am 4. 10. 2000 brachte der Kläger einen Beweissicherungsantrag gegen die Beklagte und den Erstnebenintervenienten zur Feststellung des Zustandes des Parkettbodens ein, mit der Fragestellung, welches Öl oder Wachs zur Oberflächenbehandlung verwendet wurde. Im Rahmen der Befundaufnahme wurden vom Sachverständigen starke Verschmutzungen des Eichenparkettbodens festgestellt. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass die entnommenen Proben der Fußbodenoberfläche nicht mit jenen von A*****-Produkten übereinstimmten. Im Beweissicherungsverfahren hatte der anwaltlich vertretene Kläger Verfahrenskosten in Höhe von ATS 56.321,52 (EUR 4.093,04) inkl ATS 1.089,-- an Pauschalgebühr sowie Sachverständigenkosten in Höhe von ATS 49.221,-- zu tragen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 29. 5. 2001 hielt die Beklagte Haftungsansprüche gegenüber dem Kläger aufrecht.
Die Verschmutzungen des Parkettboden sind durch eine Vermischung von Schmutzteilchen mit den aufgetragenen Materialien entstanden. Wegen der Tiefe der Verunreinigungen war ihre Entfernung mit Lappen und Reinigungsmitteln nicht möglich, sondern nur durch mechanische Einwirkung, zB durch Abschleifen des Bodens. Der Grund für die Verschmutzungen liegt in einer zu weichen, durch Wachs bzw Ölbehandlung entstandenen Oberfläche und jedenfalls nicht in mangelnder oder mangelhafter Reinigung. Die Ursache für die Weichheit der Oberfläche ist nicht feststellbar; eine mögliche Ursache könnte in einer Unverträglichkeit zwischen den verwendeten A*****- und T*****-Produkten liegen.
Zwischenzeitig wurde der Parkettboden durch teilweise Erneuerung saniert.
Am 29. 6. 2001 brachte der Kläger eine Klage mit folgendem Begehren ein:
"1. Es wird zwischen dem Kläger und der Beklagten festgestellt, dass den Kläger betreffend der Schäden des Parkettbodens im Objekt Top 5, ***** W***** S*****gasse 6, aufgrund seines Rates zur Oberflächenbehandlung mit Öl und Wachs (der Marke "A*****" oder gleichwertiger Produkte) keine Haftung (insbesondere iSd § 1299 ABGB) trifft.
2. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die Kosten des Verfahrens (samt den Kosten des Beweissicherungsverfahrens 31 Nc 5/00v in der Höhe von ATS 56.321,52) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Er brachte unter anderem vor, dass die beklagte Partei trotz der Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens, wonach die Oberflächenbehandlung des Objekts mit „A***** 121 und 171" bei richtiger Applikation und Reinigung für den Bürobereich geeignet sei, Haftungsansprüche ihm gegenüber aufrecht halte, aber bislang keine Leistungsklage eingebracht habe. Er habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ihn keine Haftung für die Mängel am Parkettboden treffe, und daran, dass die Rechtslage geklärt werde, zumal er auch die Kosten des Beweissicherungsverfahrens bestritten habe und es ihm nicht zumutbar sei, mit der Geltendmachung seines Ersatzanspruches allenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist für den Hauptanspruch abwarten zu müssen. Vielmehr bleibe ihm nur die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage.
Die beklagte Partei und ihre Nebenintervenienten wandten im Wesentlichen ein, dass sie kein Verschulden an den Verunreinigungen des Teppichbodens treffe; sie seien jeweils entsprechend den Anweisungen des Klägers vorgegangen, dem eine Verletzung seiner Prüf- und Aufsichtspflicht vorzuwerfen sei. Im Übrigen sei das Feststellungsbegehren ungeeignet, zukünftige Rechtstreitigkeiten zwischen den Parteien zu vermeiden. Bei der engen Fassung des Klagebegehrens fehle dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zu Punkt 1. statt. Die Feststellungsklage habe nur darauf abgezielt, hinsichtlich der Frage des Rates des Klägers zu der festgestellten Oberflächenbehandlung des Parkettbodens Klarheit zu schaffen, "was dem Kläger mit dem gegenständlichen Beweissicherungsverfahren auch gelungen" sei. Dass aufgrund der engen Fassung des Klagebegehrens weitere Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Streitteile betreffend die Sanierung der Wohnung Top Nr 5 insgesamt für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden könnten und dadurch eine Gesamtbereinigung allfälliger Streitigkeiten nicht bewirkt werden könnte, sei ohne Belang.
In der Entscheidung über die Kosten führte das Erstgericht aus, dass ungeachtet der Kostenersatzpflicht der Beklagten diese die als vorprozessuale Kosten geltend gemachten Kosten des Beweissicherungsverfahrens nicht zu ersetzen habe, da diese Kosten grundsätzlich erst im Folgeprozess über die Hauptsache geltend gemacht werden könnten. Erst dann, wenn fest stehe, dass es nicht mehr zum Hauptprozess kommen werde, könnten sie selbständig nach den allgemeinen Regeln über den Schadenersatz eingeklagt werden. Im vorliegenden Fall sei es "aufgrund der engen Fassung des Klagebegehrens und des damit erzielten Feststellungsbegehrens nicht absehbar, ob die Beklagte den Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Architekt noch zu Schadenersatzleistungen in Anspruch nehmen" werde oder nicht. Dem Kläger sei es sehr wohl zumutbar, mit der Geltendmachung seines allfälligen Ersatzanspruches aufgrund des von ihm eingeleiteten Beweissicherungsverfahrens gegenüber der Beklagten zuzuwarten. Die vorliegende negative Feststellungsklage sei nicht geeignet, dem Kläger zu einer rascheren Anspruchsverfolgung gegenüber der Beklagten zu verhelfen.
Das Berufungsgericht wies den Kostenrekurs des Klägers sowie die Rekursbeantwortungen der Zweit- und Drittnebenintervenienten (nicht aber die Rekursbeantwortung der Beklagten) zurück und gab den Berufungen der Beklagten und ihrer Nebenintervenienten dahin Folge, dass das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abgeändert wurde. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass Voraussetzung für eine negative Feststellungsklage einerseits ein rechtliches Interesse des Klägers sei; andererseits solle aus Gründen der Prozessökonomie zwischen den Parteien mit Rechtskraftwirkung über alle möglichen aus einem Rechtsverhältnis resultierenden Ansprüche abgesprochen werden. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung seiner fehlenden Haftung sei im Hinblick auf den Vorwurf der Beklagten an ihn, er habe durch die von ihm vorgeschlagene Oberflächenbehandlung mit Öl und Wachs einen Rat erteilt, für den er bei Zutreffen des Vorwurfes gemäß § 1299 ABGB hafte, zu bejahen. Da jedoch mit dem vom Kläger gestellten Begehren nicht mit Rechtskraftwirkung über alle zwischen den Parteien aus dem Architektenvertrag betreffend die Parkettverlegungsarbeiten abgesprochen werden könne, sei „die für Feststellungsklagen erforderliche Prozessökonomie" nicht gegeben. Wegen Fehlens der „Prozessökonomiewirkung" sei das Feststellungsklagebegehren abzuweisen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, da sich der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen nicht mit der Frage befasst habe, ob eine Teilbereinigung der Ansprüche zwischen den Parteien eines Vertragsverhältnisses ausreiche oder ob Grundlagen für eine Gesamtbereinigung geschaffen werden müssten. Darüber hinaus habe sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage befasst, „ob einem solchen Leistungsbegehren nicht aufrechnungsweise solche Ansprüche entgegengehalten werden, über die bei weiterer Fassung des Klagebegehrens ebenfalls mit Rechtskraftwirkung hätte entschieden werden können."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei und ihre Nebenintervenienten beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht in Abweichung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzungen und Ziel einer negativen Feststellungsklage falsch beurteilt hat. Die Revision ist auch berechtigt.
Die Rechtsprechung fordert für die Bejahung des rechtlichen Interesses an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts drei Voraussetzungen: a) Der Beklagte muss ein solches Recht zu haben behauptet haben („Berühmung"). b) Dadurch muss eine Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers hervorgerufen worden sein (Fasching in Fasching/Konecny2 III § 228 ZPO Rz 30), wobei es genügt, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (1 Ob 542/92 = EF 69.854; 6 Ob 209/00d = ZVR 2002, 247/59). c) Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist (8 Ob 85/03p = RIS-Justiz RS0039096 [T6]).
Die von der beklagten Partei im Schreiben vom 15. 9. 2000 aufgestellte Behauptung, der Kläger habe einen falschen Ratschlag hinsichtlich der Behandlung des Parkettbodens abgegeben und er hafte ihr gemäß § 1299 ABGB, stellt nicht nur die Berühmung eines Rechts dar (nämlich betreffend das Bestehen einer Schadenersatzforderung gegen den Kläger). Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass diese Behauptung den Kläger in seiner Bewegungsfreiheit behindert, wird doch seine wirtschaftliche Position maßgeblich dadurch beeinträchtigt, wenn die Schadenersatzforderung zu Recht besteht (immerhin beläuft sich die 1. Teilrechnung für die Anfertigung, Lieferung und Verlegung des Parkettbodens auf ATS 412.121,-- zuzüglich Umsatzsteuer). Davon ausgehend, dass sich die Beklagte eines Rechts berühmte, dass diese Berühmung in die Rechtsposition des Klägers eingreift und dass die von ihm angestrebte Feststellung auch dem Zweck der negativen Feststellungsklage gerecht werden kann, nämlich einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (vgl RIS-Justiz RS0039109; SZ 71/153; Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 § 228 ZPO Rz 8), ist das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung zu bejahen.
Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts fordert die Rechtsprechung keineswegs, dass „aus Gründen der Prozessökonomie zwischen den Parteien mit Rechtskraftwirkung über alle möglichen aus einem Rechtsverhältnis resultierenden Ansprüche abgesprochen werden" müsse. Im österreichischen Zivilprozess ist es Sache des Klägers (und nicht des Beklagten), mit der Klage den Streitgegenstand zu bestimmen (anstatt vieler Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts6 Rz 382 und Fasching in Fasching/Konecny2 III § 226 ZPO Rz 4). Die äußeren Grenzen des möglichen, in concreto mit dem Klagebegehren festzulegenden Streitgegenstandes ergeben sich bei einer negativen Feststellungsklage aus dem Umfang der Berühmung (hier: „... dass über Ihren ausdrücklichen Rat und weil Sie zugesichert haben, dass Büroeignung gegeben sei, ... der Parkettboden nicht versiegelt, sondern geölt und gewachst wurde. Diese Empfehlung hat sich ... als falsch erwiesen. Gemäß § 1299 ABGB haften Sie für erteilte Ratschläge."). Die Berühmung hat der Kläger zu behaupten und zu beweisen (Greger in Zöller, dZPO25 § 256 Rz 18). Da der Kläger den Nichtbestand eines ganz bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses begehren muss (vgl allgemein zur Feststellungsklage RIS-Justiz RS0037437), muss dieses genau bezeichnet und damit auch rechtlich qualifiziert werden (Fasching in Fasching/Konecny2 III § 228 ZPO Rz 29). Dies ist seitens des Klägers auch geschehen, indem er die Feststellung des Nichtbestehens von Haftungsansprüchen aus einem bestimmten Rat begehrt.
Da die Behauptungs- und Beweislast in der Sache selbst nicht von den äußeren Parteirollen abhängt (Fasching in Fasching/Konecny2 III § 228 ZPO Rz 32), ist es bei der negativen Feststellungsklage Sache des Beklagten, die Berechtigung der Berühmung zu behaupten und zu beweisen (Vollkommer in Zöller, dZPO25 Einl Rz 78; Greger in Zöller, dZPO25 § 256 Rz 18). Der Beklagte, der sich eines Anspruchs berühmt hat, ist nicht befugt, im Prozess über die negative Feststellungsklage entweder den Streitgegenstand selbst zu verändern oder den Kläger durch neue, nicht im Rahmen der bisherigen gelegene Berühmungen zu einer Änderung des Streitgegenstandes zu zwingen. Solche Berühmungen berechtigen den Kläger lediglich, entweder eine weitere (negative Feststellungs-)Klage einzubringen oder sein bisheriges Klagebegehren auszudehnen. Folgte man der unzutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts, im Rahmen des Prozesses über eine negative Feststellungsklage müssten alle potenziellen Streitpunkte zwischen den Parteien aus einem bestimmten Rechtsverhältnis bereinigt werden, würde die Erhebung einer negativen Feststellungsklage ihren Zweck verlieren, hätte es doch der Beklagte dann in der Hand, direkt oder indirekt den Streitgegenstand vorzugeben und auch eine Entscheidung in der Sache durch Erhebung weiterer Einwendungen zu verhindern.
So wie bei einer Leistungsklage eine Teileinklagung bei teilbaren Leistungen grundsätzlich zulässig ist (§ 55 Abs 3 JN; RIS-Justiz RS0037419 [T1]), besteht auch bei einer negativen Feststellungsklage kein unmittelbarer Zwang für den Kläger, bei der Bestimmung des Streitgegenstandes den gesamten, durch die Berühmung des Beklagten vorgegebenen Rahmen auszuschöpfen. Im vorliegenden Fall zeigt im Übrigen ein Vergleich zwischen der Berühmung („... dass über Ihren ausdrücklichen Rat und weil Sie zugesichert haben, dass Büroeignung gegeben sei, ... der Parkettboden nicht versiegelt, sondern geölt und gewachst wurde. Diese Empfehlung hat sich ... als falsch erwiesen. Gemäß § 1299 ABGB haften Sie für erteilte Ratschläge.") und dem Punkt 1) des Klagebegehrens („Es wird zwischen dem Kläger und der Beklagten festgestellt, dass den Kläger betreffend der Schäden des Parkettbodens ... aufgrund seines Rates zur Oberflächenbehandlung mit Öl und Wachs [der Marke "A*****" oder gleichwertiger Produkte] keine Haftung [insbesondere iSd § 1299 ABGB] trifft."), dass eine Einengung gegenüber der Berühmung gar nicht vorliegt, weil der zusätzlich aufgenommene Hinweis auf eine bestimmte Marke oder gleichwertige Produkte nur den tatsächlich gegebenen Rat widerspiegelt, aus dem die beklagte Partei die behaupteten Ansprüche ableitet.
Da der beklagten Partei der Beweis dafür, dass der von der negativen Feststellungsklage erfasste Anspruch, dessen sie sich berühmt hat, zu Recht bestehe, nicht gelungen ist, ist das Klagebegehren berechtigt, sodass das erstgerichtliche Urteil in seinem Punkt 1) wiederherzustellen ist.
Im Hinblick auf den Kostenrekurs ist dadurch eine Bestimmung der Kosten der klagenden Partei auf der Grundlage von § 41 ZPO erforderlich. Dem Kläger steht gegenüber der beklagten Partei nicht nur der Ersatz der Kosten der drei Berufungsbeantwortungen und der Revision, sondern auch des Kostenrekurses zu, da dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, wie im Folgenden gezeigt wird.
Nach überwiegender Rechtsprechung und Lehre sind als Prozesskosten nicht nur die Kosten des Zivilprozesses selbst, sondern auch jene Kosten zu betrachten, die vor Einleitung eines Rechtsstreites zum Zweck der Förderung der nachfolgenden Prozessführung aufgelaufen sind (M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 § 41 ZPO Rz 36 ff). Auch einen Ersatz von Kosten eines Beweissicherungsverfahrens kann der Antragsteller grundsätzlich nur als Teil der Prozesskosten des „Hauptprozesses" verlangen (RIS-Justiz RS0036022 [T1]). Eine selbständige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der Kosten einer Beweissicherung wird dann für zulässig erachtet, wenn feststeht, dass es zu einem Hauptprozess nicht mehr kommen wird (7 Ob 573/91 = RZ 1992, 71/26; RIS-Justiz RS0036014).
Wie schon der Umstand zeigt, dass auch dem Urteil über eine negative Feststellungsklage Bindungswirkung zukommt (mit der Wirkung, dass auch das mit der Feststellung unvereinbare Gegenteil als festgestellt gilt: RIS-Justiz RS0041566), kann auch das Verfahren über eine negative Feststellungsklage als „Hauptprozess" angesehen werden, weshalb dem Kläger auch der Ersatz der im Beweissicherungsverfahren aufgelaufenen Kosten zusteht.
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