Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten gerügten Verfahrensmängel erster Instanz (Unterlassung der Beweisaufnahmen durch Vernehmungen des Beklagten als Partei, von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht mit Erfolg neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Dies gilt auch für die Rechtsausführungen des Beklagten zu § 381 ZPO (RS0040679). Die Würdigung eines nicht gehörig entschuldigten Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung geladenen Partei iSd § 381 ZPO fällt überdies in das Gebiet der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0040661).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)