Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hatte dem Ablehnungsantrag der Klägerin mit der Begründung nicht stattgegeben, dass der Sachverständige nicht in dem behaupteten Abhängigkeitsverhältnis zur Erstbeklagten stehe und dass überdies der Ablehnungsantrag verspätet gestellt worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte in seinen Urteilsgründen diese Rechtsansichten und verneinte mit ausführlicher Begründung einen Verfahrensmangel erster Instanz.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin releviert ausschließlich die Frage der Befangenheit des Sachverständigen und der Rechtzeitigkeit des Ablehnungsantrags. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts handelt es sich im Ergebnis um einen gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbaren Beschluss (RIS-Justiz RS0040718). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht behandelt, jedoch verneint wurden, sind nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht revisibel (RS0042963).
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