OGH 8Ob47/05b

OGH8Ob47/05b4.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva Maria R*****, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Wilfried R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2005, GZ 45 R 676/04a-42, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass ausgehend von den zahlreichen Eheverfehlungen des Beklagten die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden werde, hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (EFSlg 51.642; EFSlg 66.435; EFSlg 66.440; EFSlg 97.214; EFSlg 97.218 uva). Die Beurteilung des Verschuldensgrades stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0087606). Die Maßgeblichkeit des Ermessens im Einzelfall schließt eine richtungsgebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich aus (3 Ob 131/04t). Soweit der Rechtsmittelwerber die Zulässigkeit seines Rechtsmittels darauf stützt, dass das Berufungsgericht schwere Eheverfehlungen der Klägerin, nämlich die Verletzung der Beistandspflicht einem kranken und arbeitslosen Ehegatten gegenüber sowie das Aussperren des Beklagten aus der Ehewohnung nicht berücksichtigt habe, geht er weitgehend nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Im Übrigen spielen nach unheilbarer Zerrüttung der Ehe begangene Eheverfehlungen bei der Beurteilung der Verschuldensfrage keine entscheidende Rolle (EFSlg 51.653; EFSlg 63.446 ua).

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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