OGH 12Os15/05f

OGH12Os15/05f28.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alexander P***** sowie die Berufung des Angeklagten Franz H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 1. September 2004, GZ 35 Hv 100/03k-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen (betreffend Franz H***** und Johann S*****) unberührt bleibt, in Ansehung des Angeklagten Alexander P***** aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

II. Der Angeklagte Alexander P***** wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Franz H***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den rechtskräftigen Freispruch eines weiteren Mitangeklagten enthält, wurden die Angeklagten Franz H***** und Alexander P***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt. Danach haben sie (in St. Pölten - US 6) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als „Beteiligte" vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung nachstehender Abgaben bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar

Lohnsteuer für die Jahre (richtig) 1998 und 1999 in der Höhe von 5,979.573 S (434.561,99 EUR);

Dienstgeberbeiträge für die Jahre 1998 und 1999 in der Höhe von 930.589 S (67.630 EUR);

Zuschlag zu den Dienstgeberbeiträgen für die Jahre 1998 und 1999 in der Höhe von 109.209 S (7.936,70 EUR).

Rechtliche Beurteilung

Der auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexander P***** kommt Berechtigung zu.

Zutreffend wendet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ein, dass es an Feststellungen darüber mangelt, ob der Angeklagte Alexander P***** während des gesamten urteilsgegenständlichen Deliktszeitraumes (welcher im Übrigen nicht konkretisiert wird) für den Fußballverein SV***** (vormals SV G*****) tätig war. Derartige Konstatierungen waren aber nach Lage des Falles geboten, hat sich doch der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung unter anderem dahin verantwortet, dass er „bis Ende 1997 in Gerasdorf war, dann zum VVC gewechselt hat und erst Ende August/Anfang September (1998) zurückgegangen ist nach Gerasdorf, somit kurze Zeit nicht beim Verein in Gerasdorf war" (S 398). Der Deliktszeitraum hat jedoch entscheidenden Einfluss auf die - im Schuldspruch für den Zeitraum von zwei vollen Jahren angelastete - Höhe des hinterzogenen und somit strafbestimmenden Betrages, weil die Lohnsteuer der Spieler (Arbeitnehmer) vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung, wozu auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen und sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn zählen, einzubehalten (§ 78 Abs 1 EStG 1988) und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen ist (§ 79 Abs 1 EStG 1988). Bei nicht fristgerechter Abführung ist die - dem Grunde nach für gewiss zu haltende - Abgabenverkürzung bewirkt und das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG vollendet (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG).

Schon auf Grund dieses Mangels an Feststellungen erweist sich, dass die Aufhebung des Schuldspruchs in Ansehung des Angeklagten Alexander P***** und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf die außerdem relevierten Nichtigkeitsgründe erübrigt sich daher.

Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht die Tatzeitpunkte, aber auch die Grundlagen für die Beurteilung der Täterschaftsform (§ 11 FinStrG) zu ermitteln haben.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Alexander P***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Über die Berufung des Angeklagten Franz H***** wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.

Stichworte