OGH 2Ob97/05m

OGH2Ob97/05m21.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang P*****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer und Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen EUR 25.382,96 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2004, GZ 13 R 228/04a-15, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zur Frage, ob eine Feststellungsklage zur Abwehr der Verjährung von Ansprüchen aus vorhersehbaren Folgeschäden auch bei außergerichtlicher Liquidation des Erstschadens notwendig ist, entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 362/97d = ZVR 2000/49, vgl allgemein RIS-Justiz RS0087613, RS0097976). Danach muss auch bei Nichteinklagung des Primärschadens zur Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz vorhersehbarer Folgeschäden Feststellungsklage erhoben werden, sofern keine außergerichtliche Vereinbarung mit dem Schädiger zustande kommt (vgl M. Bydlinski in Rummel3 § 1489 ABGB Rz 3). Die Entscheidung 2 Ob 362/97d steht mit der Vorjudikatur nicht in Widerspruch, sondern baut auf ihr auf. Auch wenn man im vorliegenden Fall aus dem festgestellten Verhalten des Versicherers (Korrespondenz, Zahlung) nach den Grundsätzen von 2 Ob 362/97d ein die Verjährung unterbrechendes deklaratives Anerkenntnis ableitet, war die damit neu beginnende dreijährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung längst abgelaufen.

Stichworte