Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Frage, ob ein konkretes Verhalten des Mieters den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG verwirklicht, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu stRsp, RIS-Justiz RS0042984), weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt. Unleidliches Verhalten iSd genannten Bestimmung liegt vor, wenn das Gesamtverhalten des Mieters das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet ist, auch nur einem Mitbewohner - und mögen dies auch wie hier die unmittelbaren Nachbarn sein - das Zusammenleben zu verleiden (MietSlg 42/13; 4 Ob 2054/96d, 6 Ob 179/01v, 1 Ob 102/02k u.a.; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und WohnR21 § 30 MRG Rz 18; T. Hausmann/Vonkilch, Ö. WohnR § 30 MRG Rz 28 je mwN). Somit gelingt es der Beklagten nicht, das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen aufzuzeigen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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