OGH 7Ob163/04b

OGH7Ob163/04b30.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irina O*****, vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer ua, Rechtsanwälte in Vöcklabruck gegen die beklagte Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen EUR 12.391 sA, über den Revisionsrekurs und Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 29. April 2004, GZ 2 R 75/04v-21, womit infolge Rekurses und Berufung der klagenden Partei der Beschluss und das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 27. Jänner 2004, GZ 6 Cg 60/02h-17, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs samt Rekurs werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsrekurs- und Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem ihn nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042544 [T5]; zuletzt: 6 Ob 142/04v) Ausspruch des Berufungsgerichts einen Rekurs gegen den aufhebenden Beschluss des Berufungsgerichts (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) oder einen Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO bzw nach § 528 Abs 1 ZPO für nicht zulässig, kann sich die Zurückweisung des Rekurses auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Nach einem Gewitterregen am 17. 8. 2001 wurden der Hausgarten und das Haus der Klägerin überflutet, weil die über den daran vorbeiführenden, im öffentlichen Gut stehenden M*****weg und die sonstigen Aufschließungsstraßen abfließenden Niederschlags- und Oberflächengewässer infolge unzureichend ausgebauter und unterdimensionierter sowie teilweise durch Betonreste verstopfter Oberflächen- und Schmutzwasserkanäle und Kanalschächte nicht abgeleitet werden konnten, sondern einen mehr als 1 m hohen Rückstau bildeten. Unstrittig ist, dass der Klägerin von der Haftpflichtversicherung der Beklagten die am 11. 3. 2002 bekannten "vorfallskausalen" Schäden und Sanierungskosten bereits ersetzt wurden.

Im vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin von der Beklagten (weitere) EUR 12.391 sA an merkantilem Minderwert, den das Grundstück erlitten habe.

Das Erstgericht ließ mit dem in das Urteil aufgenommen Beschluss die von der Klägerin mit Schriftsatz ON 13 bzw in der Tagsatzung vom 21. 1. 2004 vorgenommene Klagsänderung nicht zu (Punkt I.) und wies das Klagebegehren ab (Punkt II.).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Berufungsgericht sowohl dem Rekurs gegen Punkt I. als auch der Berufung gegen Punkt II. der Entscheidung des Erstgerichtes Folge, hob diese auf (in ihrem Punkt I. ersatzlos) und trug dem Erstgericht (im Übrigen) eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete es mit der hier zu lösenden, das vorliegende Verfahren an Bedeutung übersteigenden Frage, ob jedenfalls seit der ZVN 2002 auch schon durch schriftliches Vorbringen des Beklagten eine Stillschweigende Zustimmung zu einer Klagsänderung (hier: im Schriftsatz vom 3. 12. 2003) angenommen werden könne, sowie damit, dass - sollte der Oberste Gerichtshof die dies bejahende Auffassung des Berufungssenates nicht teilen - auch die Frage, ob die Geltendmachung einer merkantilen Wertminderung bei einer Liegenschaft schon alleine mangels derzeit nicht bestehender Verkaufsabsichten des geschädigten Eigentümers ausscheide, die Voraussetzungen der §§ 502, 519 ZPO erfülle.

Rechtliche Beurteilung

Die (Revisions-)Rekurswerberin greift jedoch - wie bereits die Rechtsmittelbeantwortung der Klägerin aufzeigt - die genannten Fragen gar nicht auf, sodass sich das vorliegende Rechtsmittel schon deshalb als unzulässig erweist, weil darin nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (Kodek in Rechberger² § 502 ZPO Vor Rz 3; RIS-Justiz RS0102059; zuletzt: 10 Ob 31/04p).

Der Revisionsrekurs bzw Rekurs beruft sich darauf, dass im Schriftsatz ON 13 keinesfalls eine Klagsänderung zu erblicken sei, weil das diesbezügliche Vorbringen viel zu allgemein gehalten gewesen sei, als dass es als konkrete Geltendmachung von Sachschäden gewertet werden dürfte. Erst in der Tagsatzung vom 27. 12. 2004 sei eine solche erfolgt und die Beklagte daher verhalten gewesen, dazu Stellung zu nehmen. Da das Vorliegen tatsächlicher Schäden mit einer merkantilen Wertminderung nicht das Geringste zu tun habe, hätte das Berufungsgericht ausschließlich die Frage nach letzterer beurteilen müssen, sodass keine Zurückverweisung an die erste Instanz hätte erfolgen dürfen.

Dabei wird Folgendes übersehen:

Die Frage, ob die Klägerin, wenn sie zur Begründung des ursprünglich nur auf merkantile Wertminderung der gegenständlichen Liegenschaft gestützten Klagebegehrens im Schriftsatz ON 13 erstmals (auch) auch "Schadenersatz/technische Wertminderung" geltend machte (und dazu vorbrachte, der Aufwand für die notwendige Überprüfung und Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes nach den durch das Überflutungsereignis eingetretenen Veränderungen in den Untergrundverhältnissen belaufe sich jedenfalls auf den Klagsbetrag, in dessen Höhe die Beklagten den Schadenseintritt rechtswidrig verschuldet habe), ein ausreichend konkretes Parteienvorbringen zum Thema "Schadenersatz/technische Wertminderung" erstattete, stellt eine einzelfallbezogene Frage der Auslegung des Prozessvorbringens dar, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273 [insb T57]). Eine erhebliche, vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung hat die Rechtsmittelwerberin aber nicht einmal behauptet:

Es entspricht nämlich der stRsp, dass selbst Klagsänderungen, denen der Gegner widersprochen hat, jedenfalls dann gemäß § 235 Abs 3 ZPO (der im Übrigen durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002 gänzlich unverändert geblieben ist) zuzulassen sind, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird, das Ziel einer endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann und das anhängige Verfahren nicht in unbilliger Weise erschwert oder verzögert würde (Klicka in Fasching/Konecny² III § 235 Rz 28 mwN), wobei sich diese Beurteilung naturgemäß jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalles richtet (Rechberger/Frauenberger in Rechberger² § 235 ZPO Rz 7; RIS-Justiz RS0039428 [T2]; 7 Ob 51/04g mwN), sodass nur eine - hier nicht zu erkennende - auffallende Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte (zuletzt: 7 Ob 99/04s mwN).

Demnach muss - wie sich bereits aus der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichtes ergibt - auf den nur noch eventualiter (AS 54) geltendgemachten Anspruchsgrund (merkantile Wertminderung) derzeit noch nicht eingegangen werden. Es ist daher nur noch festzuhalten, dass sich der Oberste Gerichtshof auch mit der Frage der merkantilen Wertminderung bei Liegenschaften bereits wiederholt befasst und die Voraussetzungen für derartige Zusprüche bereits umrissen hat (vgl 1 Ob 321/99h).

Entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts stellt sich also auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Der Revisionsrekurs und Rekurs ist daher zurückzuweisen.

Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Stichworte