OGH 10Ob16/05h

OGH10Ob16/05h22.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Mónika Zsuzsanna J*****, geboren am 7. Juni 1989, und mj Norbert Imre J*****, geboren am 15. Juli 1990, derzeit wohnhaft beim Vater Imre J*****, wegen Rückführung der Minderjährigen nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Zsuzsanna J*****, Ungarn, vertreten durch Mag. Patrick Panholzer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Dezember 2004, GZ 2 R 349/04i-15, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 203 Abs 7 AußStrG (BGBl I 2003/111) sind im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (5. 11. 2004) die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. Die Revisionsrekurswerberin hat bereits im Verfahren zweiter Instanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil ihr nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Angaben des Antragsgegners und der Kinder Stellung zu nehmen. Das Rekursgericht hat das Vorliegen des behaupteten Nichtigkeitsgrundes bzw Verfahrensmangels mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl 1988/512) strebe nach einem entformalisierten Schnellverfahren eine möglichst rasche Entscheidung über die beantragte Rückführung des Kindes an, weshalb eine zwingende Anhörung der Antragstellerin zu Beweisergebnissen dem Wesen eines derart schnell durchzuführenden Verfahrens, in dem nicht einmal die Zustellung des abweisenden Beschlusses direkt an den regelmäßig im Ausland wohnenden Antragsteller, sondern an einen - ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 ZPO im Rahmen der Verfahrenshilfe zu bestellenden - Rechtsanwalt im Inland vorgesehen sei (7 Ob 573/90; SZ 65/64; 2 Ob 291/00h; 8 Ob 122/02b ua), verneint. Auch im Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232). Es hat daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Rechtsmittel zu unterbleiben.

In Anbetracht der Unzulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass das Rechtsmittel zudem verspätet ist, weil es erst nach Ablauf der gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14-tägigen Rekursfrist zur Post gegeben wurde.

Stichworte