Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
In der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die nach überraschend erfolgter Arbeitgeberkündigung, von der Geschäftsführerin anlässlich einer Besprechung, in der die Klägerinnen darauf hinwiesen, dass sie ihren Urlaub bereits vereinbart, geplant und gebucht hätten, abgegebene Erklärung, dass von den angefallenen Minusstunden „abgesehen werde" im Sinn eines Verzichts auf jede wie immer geartete Berücksichtigung dieser Stunden durch die Beklagte zu verstehen sei, kann eine wesentliche Verkennung der Rechtslage, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, nicht erblickt werden.
Rechtliche Beurteilung
Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042555) und stellt im Allgemeinen, soweit die Auslegung den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik nicht widerspricht, keine erhebliche Rechtsfrage dar (4 Ob 243/00i). Die Frage, ob auch eine andere Auslegung dieser Willenserklärung möglich wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 517/95; 9 Ob 72/01f ua).
Auf die von den Revisionswerberinnen weiter relevierten Rechtsfragen, insbesondere, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Zeitschuld („Minusstunden") eines Arbeitnehmers bei Arbeitgeberkündigung im Wege des Lohnabzugs bei der Endabrechnung durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden können, ist daher mangels Relevanz für den vorliegenden Fall nicht einzugehen.
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