OGH 15Os8/05y

OGH15Os8/05y17.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried K***** wegen der Verbrechen nach § 3 g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgerichts Innsbruck vom 27. Oktober 2004, GZ 35 Hv 146/04x-136, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - teilweise im zweiten Rechtsgang ergangenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Siegfried K***** (zu I./ und II./) der Verbrechen nach § 3 g VerbotsG schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit hier von Bedeutung - sich auf andere als in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er

(zu II./) am 19. Jänner 2004 ab dem Schluss der Verhandlung im Verfahren 23 Hv 159/03v des Landesgerichts Innsbruck öffentlich eine Jacke mit der Aufschrift „H8 SOCIETY" trug.

Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützte, nur gegen den Schuldspruch zu II./ gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Fragenrüge (Z 6) macht nicht deutlich, warum Zusicherungen des Verkäufers über die Erlaubtheit des (in Deutschland erfolgten) Ankaufs der Jacke dem Angeklagten das Unrecht einer „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn" durch deren - vom Schuldspruch ausschließlich umfasstes - Tragen in der Öffentlichkeit (im Inland) verhüllt haben soll (vgl 14 Os 73/01), und vernachlässigt im Übrigen, dass ein (von ihr behaupteter) Tatbildirrtum (Tatbestandsirrtum, Tatirrtum) - anders als die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nach § 8 StGB (Erlaubnisirrtum, Erlaubnistatbestandsirrtum; zur Unterscheidung Kienapfel/Höpfel AT11 Z 19 Rz 13; E. Steininger in SbgK § 8 Rz 27; Mayerhofer StGB5 § 8 Anm 2 und 3; Fabrizy StGB8, § 5 Rz 11 und § 8 Rz 1; Leukauf/Steininger Komm3 § 8 Rz 2) - bereits den Vorsatz ausschließt und daher nicht Gegenstand einer auf Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe beschränkten Zusatzfrage sein kann (vgl Fabrizy StPO9 § 313 Rz 1b). Die Instruktionsrüge (Z 8) behauptet eine irreführende Unvollständigkeit der zur Zusatzfrage wegen Rechtsirrtums (§ 9 StGB) erfolgten Rechtsbelehrung infolge Nichtaufnahme von Ausführungen zu einem „Tatbestandsirrtum (§ 8 StGB)", vernachlässigt dabei aber, soweit sie sich auf einen Irrtum nach § 8 StGB bezieht, dass die Rechtsbelehrung lediglich insoweit angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63), und macht im Übrigen nicht deutlich, welche konkreten Verfahrensergebnisse Anhaltspunkte für eine in diesem Einzelfall erforderliche Erörterung eines Tatbildirrtums im Rahmen der Rechtsbelehrung (richtig: zum Vorsatz) geboten hätte (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 57).

Soweit die Instruktionsrüge nicht die Fragestellung an die Geschworenen, sondern die Strafzumessungsgründe und den Beschluss nach § 494 a StPO betrifft, macht sie keinen Verstoß gegen §§ 321, 323 und 327 StPO geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

Stichworte