OGH 5Ob57/05a

OGH5Ob57/05a15.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** 1989 geborenen mj Julia Bernadette T*****, und des am ***** 1991 geborenen mj Philipp Stefan T*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Dr. Roman T*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Juni 2004, GZ 43 R 338/04f-27, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 14. Mai 2004, GZ 10 P 129/03g-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern ist geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich vom 27. 6. 2003 heißt es unter anderem:

„Der Kindesvater verpflichtet sich auf Grund seines derzeitigen Einkommens, seinen Kindern Unterhalt im gesetzlichen Ausmaß (2,5-facher Regelbedarfssatz) zu bezahlen. Auf Grund des Erlasses des BMF vom 14. 1. 2003 beträgt der für die auf Grund des Alters der Kinder anzuwendende Regelbedarfssatz derzeit EUR 293,- -. Dies ergibt somit eine Unterhaltsverpflichtung für jedes Kind in Höhe von EUR 732,50".

Der Vater war bei Vergleichsabschluss anwaltlich vertreten. Der genannte Vergleichspunkt wurde in der Folge pflegschaftsgerichtlich genehmigt.

Am 23. 1. 2004 beantragte der Vater die Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsleistung ab 1. 7. 2003 auf EUR 624,-- je Kind, weil im Unterhaltsvergleich die Rechtsprechung zur teilweisen Anrechnung der Familienbeihilfe auf die Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt worden sei.

Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Herabsetzungsantrag des Vaters - mangels seit dem Unterhaltsvergleich geänderter Verhältnisse - zurückgewiesen wurde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil im Hinblick auf 1 Ob 208/03z eine Interpretation, die eine Abänderung des Vergleichsabschlusses im Sinne der gesetzlich gebotenen Berücksichtigung der Transferleistungen zumindest ab Antragstag zulasse, nicht auszuschließen sei.

Gegen diese Rekursentscheidung erhob der Vater Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Rechtsmittelwerber behauptet nicht, dass sich die Verhältnisse seit dem Abschluss des Unterhaltsvergleiches geändert hätten (vgl RIS-Justiz RS0107666). Strittig ist vielmehr die Auslegung des Unterhaltsvergleiches. Während der Vater meint, der Vergleich sei dahin zu verstehen, dass er den gesetzlichen Unterhalt - unter Berücksichtigung der nach der Judikatur gebotenen steuerlichen Entlastung (vgl RIS-Justiz RS0117017) - zu bezahlen habe, betonen die Kinder die Anführung des 2 ½-fachen Regelbedarfes und des sich hieraus ziffernmäßig ergebenden Betrages.

Ob eine Vereinbarung richtig ausgelegt wurde, stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0112106). Wenn das Rekursgericht im vorliegenden Fall den Unterhaltsvergleich zu Gunsten der Kinder ausgelegt hat, weil der Vater beim Vergleichsabschluss anwaltlich vertreten war und damals bereits eine gefestigte Judikatur zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen vorlag, so ist dies durchaus vertretbar. Es wäre Sache des anwaltlich vertretenen Vaters gewesen, das Argument der steuerlichen Entlastung damals ins Treffen zu führen und dementsprechend einen niedrigeren Betrag auszuhandeln. Da dies nicht geschehen ist, durften die Kinder darauf vertrauen, dass ihr Vater diese Entlastung nicht in Anspruch nimmt und dass ihnen ohne Änderung der Verhältnisse die vereinbarten Unterhaltsbeträge ohne Abzug zukommen.

Selbst wenn man aber auf den Unterhalt in gesetzlicher Höhe abstellen und den bezifferten Unterhaltsbetrag außer Acht lassen wollte, müßte dies noch zu keinem für den Vater günstigeren Ergebnis führen: Dann wäre nämlich konsequenterweise auch der Anführung des 2 1/2-fachen Regelbedarfes keine Bedeutung beizumessen. Ein Unterhaltsstopp in dieser Höhe entspricht zwar einer verbreiteten Übung. Allerdings stellt dieses Vielfache keine absolute Obergrenze dar. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgebend ist hiebei die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung. Jede (deutliche) Abweichung vom Ergebnis der Prozentsatzmethode bedarf einer besonderen Rechtfertigung (5 Ob 67/03v, 2 Ob 5/03d mwN).

Was schließlich die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 1 Ob 208/03z anlangt, so stellt sich das Problem der amtswegigen Berücksichtigung der steuerlichen Entlastung (vgl zu den Differenzierungen der Rechtsprechung aber auch 2 Ob 153/04w, 3 Ob 181/04w, RIS-Justiz RS0117764) hier nicht, weil es hier nicht um eine Unterhaltsbemessung, sondern um die (bereits erörterte) Auslegung eines Unterhaltsvergleiches geht.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

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