Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht sprach dem klagenden Fischereiverein 7.897,10 EUR sA zu und wies dessen Mehrbegehren von 5.581,02 EUR sA unbekämpft ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision zu, weil die Auffassung vertretbar sei, es sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, „wonach die Frage, ob die Wasserrechtsbehörde seinerzeit mit dem Eintritt des Schadens nicht" gerechnet habe, „nur auf Grund des betreffenden Bescheides beurteilt werden" dürfe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
1. In der Revision wird nicht gerügt, dass die Übernahme der vom Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung getroffenen Feststellung, die Wasserrechtsbehörde habe anlässlich der Bewilligung der Kläranlage der beklagten Partei nicht mit einem Fischsterben des festgestellten Ausmaßes als Folge ihres konsensgemäßen Betriebs gerechnet, auf einem dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensmangel beruhe. Die Frage, um deren Lösung willen das Berufungsgericht die Revision zuließ, wird im Rechtsmittel der beklagten Partei somit gar nicht aufgeworfen.
2. Die beklagte Partei führt über viele Seiten ihrer Revision eine reine Beweisrüge aus. Sie will die von den Vorinstanzen getroffenen, in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich anfechtbaren Feststellungen einfach nicht zur Kenntnis nehmen. Nach diesen Tatsachen ist die Vermutung gemäß § 26 Abs 5 WRG 1959 nicht widerlegt, sondern es ist sogar in hohem Maß wahrscheinlich, dass das den Klagegrund bildende Fischsterben durch den Betrieb der Wasserbenutzungsanlage der beklagten Partei verursacht wurde.
3. Im Übrigen wendet sich die beklagte Partei noch gegen die Ansicht der Vorinstanzen, der Klageanspruch sei, soweit er während des Verfahrens auch auf eine Schädigung aus dem Betrieb der Kläranlage gestützt worden sei, nicht verjährt. Schließlich wird noch ins Treffen geführt, eine „extreme Klimasituation" verwirkliche als „höhere Gewalt ... den Ausschlusstatbestand des § 26 Abs 4 WRG 1959.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfuhr die klagende Partei vom Betrieb der Kläranlage als „mögliche Schadensursache" erst durch das in diesem Verfahren erstattete abwassertechnische Gutachten. Die beklagte Partei meint hingegen, die klagende Partei hätte auf die „Existenz der Kläranlage ... als mögliche Schadenskomponente" von „Anfang an" Bedacht nehmen, diese Anlage „in die Erhebungen" miteinbeziehen und "insbesondere für eine Klagsführung" berücksichtigen müssen. Insoweit wird die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs übergangen: Danach wird die Verjährungsfrist erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann (siehe zuletzt etwa 2 Ob 58/02x = ecolex 2003, 835). Es ist ferner gesichert, dass die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen deren Bekanntsein an sich nicht ersetzt. Diese Leitlinie wird nur dahin eingeschränkt, dass die Kenntnis von Umständen genügt, auf Grund deren der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 3 mN aus der Rsp). Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (4 Ob 313/98b mwN). In diesem Kontext ist letztlich noch von Bedeutung, dass die Grenzen der Erkundungspflicht von der Beurteilung der besonderen Umstände des Einzelfalls abhängen (2 Ob 58/02x; 4 Ob 313/98b), sodass die Entscheidung bloß dann von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Es mangelte zunächst an einem Hinweis dafür, dass der Kläranlagenbetrieb schadensursächlich gewesen sein könnte, kam doch als mögliche Schadensursache auch die von der klagenden Partei zunächst nur behauptete unsachgemäße Einleitung gechlorten Wassers aus der Badeanlage der beklagten Partei in das Fischwasser der Ersteren in Betracht.
Soweit sich die beklagte Partei nunmehr auch auf einen Haftungsausschluss gemäß § 26 Abs 4 WRG 1959 beruft, sind ihre Ausführungen bereits deshalb unbeachtlich, weil es insoweit an einem Vorbringen im Verfahren erster Instanz mangelt. Es wäre an der beklagten Partei gelegen gewesen, konkretes Vorbringen zur Ungewöhnlichkeit des Niedrigwasserstands im Sommer 2000 und dessen Zusammenhang mit einer durch Maßnahmen beim Betrieb der Kläranlage nicht beherrschbaren Erhöhung der Toxizität von Abwässern, die ein Fischsterben wie hier hätten verursachen müssen, zu erstatten und entsprechende Beweise anzubieten.
Nach allen bisherigen Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO ab. Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist somit zurückzuweisen. Der Oberste Gerichtshof kann sich dabei gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 40, iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei war einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich, weil ihr kein Hinweis auf die Unzulässigkeit der Revision des Prozessgegners zu entnehmen ist.
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