OGH 5Ob22/05d

OGH5Ob22/05d28.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Kurt F*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma O***** GmbH, ***** wegen EUR 107.593,46, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. Dezember 2004, GZ 2 R 221/04s-122, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28. Juli 2004, GZ 16 Cg 86/95m-118, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs der klagenden Partei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Gegen Konformatsentscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Dieser oder ein ihm vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (6 Ob 292/99f vgl 9 Ob 709/91 = RZ 1993/64; 1 Ob 2228/96w = RIS-Justiz RS0105605).

Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel wäre bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (§ 523 ZPO).

Stichworte