OGH 2Ob26/05w

OGH2Ob26/05w17.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Jensik und Dr. Veith als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Catherine M*****, des mj Christopher M*****, der mj Marie-Claire M*****, des mj Constantin M*****, und der mj Chiara M*****, alle wohnhaft bei der Mutter Dr. Cornelia M*****, diese vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligen Unterhaltes, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. Ralf M*****, vertreten durch Dr. Reinhard Rosskopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. September 2004, GZ 16 R 225/04h-34, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 6. April 2004, GZ 3 P 190/03h-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1.) Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird, soweit er die mj Kinder Catherine, Christopher und Marie-Claire M***** betrifft, zurückgewiesen.

2.) Soweit der Revisionsrekurs die Kinder Constantin und Chiara M***** betrifft, werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters mit Beschluss vom 6. 4. 2004 (ON 21) für die Zeit vom 14. 11. 2003 bis 31. 12. 2003 betreffend die mj Catherine mit EUR 813,- -, betreffend den mj Christopher mit EUR 718,- -, betreffend die mj Marie-Claire mit EUR 574,- -, betreffend den mj Constantin mit EUR 478,-- und betreffend die mj Chiara mit EUR 478,-- fest. Für die Zeit ab 1. 1. 2004 setzte es die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zukunft betreffend die mj Catherine mit EUR 765,- -, betreffend den mj Christopher mit EUR 670,- -, betreffend die mj Marie-Claire mit EUR 670,- -, betreffend den mj Constantin mit EUR 430,-- und die mj Chiara mit EUR 430,-- im Zusammenhang mit dem gleichzeitig mit dem Sicherungsantrag eingeleiteten Unterhaltsverfahren gemäß § 382 Z 8 lit a EO vorläufig fest. Gleichzeitig sprach es aus, dass der Vater berechtigt sei, bestimmte Naturalleistungen auf die erbrachten und zu erbringenden Unterhaltsleistungen anzurechnen. Es schloss auf ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von zumindest EUR 4.784,- -; der Vater sei auch auf Grund seiner potentiellen Leistungsfähigkeit in der Lage, ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest EUR 4.784,-- zu erzielen.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht, wohl aber dem Rekurs der Kinder gegen die Anrechnung bestimmter Naturalleistungen Folge und bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Unterhaltsverpflichtung des Vaters betreffend die mj Chiara ab 14. 11. 2003 lediglich EUR 392,50 betrage. Es sprach aus, dass der ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht billigte insbesondere die Überlegungen des Erstgerichtes, der Vater habe nicht sein gesamtes Einkommen offen gelegt, beziehe aber ein Einkommen, das ihm Unterhaltsleistungen in der begehrten Höhe ermögliche.

Den gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes vom Vater erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Zum Beschluss auf Zurückweisung des Revisionsrekurses betreffend die Kinder Catherine, Christopher und Marie-Claire:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage dann in Betracht, wenn das Gericht die Grundlage für die Unterhaltsbemessung nicht ermitteln kann (RIS-Justiz RS0047430). Ob der Vater seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Da der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz sein soll, und ein rechtlicher oder aktenkundiger Fehler bei Ermittlung des Einkommens des Vaters nicht aufgezeigt wird (RIS-Justiz RS007236), war der außerordentliche Revisionsrekurs betreffend die Kinder Catherine, Christopher und Marie-Claire zurückzuweisen.

Zum Revisionsrekurs betreffend die Kinder Constantin und Chiara:

Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu bewerten (2 Ob 294/00z ua). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, weil die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257).

Betreffend die Kinder Constantin und Chiara übersteigen die Ansprüche nicht den in § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 maßgebenden Wert von EUR 20.000,- -. Da das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hatte, konnte nur nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG ein Antrag an das Rekursgericht gestellt werden, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters fehlt die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz betreffend die Kinder Constantin und Chiara jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Stichworte