OGH 3Ob296/04g

OGH3Ob296/04g16.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Romana S*****, vertreten durch Putz-Haas & Riehs-Hilbert Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ing. Leopold I*****, und 2. Charlotte I*****, beide vertreten durch Dr. Margot Schoeller, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 36 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 2004, GZ 38 R 109/04t-11, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren, die Exekution zur zwangsweisen Räumung der von der Klägerin bewohnten Wohnung für unzulässig zu erklären, mit der Begründung ab, der von der Klägerin ins Treffen geführte Exekutionsverzicht der beiden beklagten Vermieter sei nur für den Fall erklärt worden, dass die Klägerin den gesamten Rückstand aus Mietzinsen, Verzugszinsen und Verfahrenskosten zahle und darüber hinaus kein neuer Mietzinsrückstand entstehe. Da die Klägerin weiter Mietzinsrückstände habe auflaufen lassen, stehe der Exekutionsführung der Beklagten keine wirksame Verzichtsvereinbarung entgegen.

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend, dass Rsp des Obersten Gerichtshofs zur nachträglichen Unwirksamkeit eines Exekutionsverzichts bzw über die hiefür maßgeblichen Umstände fehle.

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Vertrag - wie die in diesem Fall zu beurteilende Vereinbarung der Streitteile, unter bestimmten Umständen auf die Räumungsexekution zu verzichten - im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde, zumal die Frage der Vertretbarkeit einer anderen Vertragsauslegung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0042936, RS0042776). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung bei der Auslegung der von den Streitteilen getroffenen Exekutionsverzichtsvereinbarung vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen.

Soweit sich die Klägerin nunmehr auf eine Fortsetzung des bereits durch Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB beendeten Mietverhältnisses oder den Neuabschluss eines Mietvertrags über die weiter von ihr bewohnte Wohnung beruft, handelt es sich mangels entsprechenden Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung (§ 504 ZPO). Auch die von der Klägerin aufgezeigte Problematik, durch einen von der jeweils pünktlichen Zahlung monatlicher Mietzinse abhängigen Exekutionsverzicht könne der Vermieter die Auflösungsvoraussetzungen des § 1118 ABGB umgehen, stellt sich daher nicht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die unzulässige Revision ist zurückzuweisen.

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