OGH 3Ob288/04f

OGH3Ob288/04f16.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Edith T*****, vertreten durch Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten in Graz, wider die verpflichtete Partei DI Hans-Walter T*****, vertreten durch Dr. Hanno Hoffmann, Rechtsanwalt in Graz, wegen 13.625,25 EUR sA und monatlich 1.816,82 EUR, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. September 2004, GZ 4 R 337/04i-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Anlässlich der Scheidung ihrer Ehe schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, nach dem der nunmehr Verpflichtete der Betreibenden ab 1. November 1996 einen wertgesicherten monatlichen Unterhaltsbetrag von 35.000 S zu zahlen hatte. Weiter heißt es darin:

„Der ... [Verpflichtete] verzichtet bis zum 1. November 1999 eine Unterhaltsherabsetzungsklage zu erheben. Weiters wird vereinbart, daß ab 1. 11. 1999 der gesetzliche Unterhalt zu bezahlen ist."

Das Gericht zweiter Instanz „behob" die vom Erstgericht von Amts wegen verfügte Einstellung aller der Betreibenden zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen und von monatlich 1.816,82 EUR laufenden Unterhalts bewilligten Exekutionen nach § 39 Abs 1 Z 10 EO (ersatzlos). Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Verpflichteten in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemachten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem angeführten Einstellungsgrund stellen sich aus folgenden Erwägungen in Wahrheit gar nicht. Abgesehen von seiner Argumentation mit der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung und der Unanwendbarkeit von § 39 Abs 1 Z 10 EO auf mangelhafte Exekutionstitel ließ das Gericht zweiter Instanz nämlich mit Recht auch erkennen, dass hier seiner Ansicht nach kein mit Ende Oktober 1999 befristeter Exekutionstitel vorliege.

Tatsächlich kann keine Rede davon sein, der den Exekutionstitel bildende Vergleich sei unbestimmt und entspreche § 7 EO nicht. Vielmehr kann gar kein Zweifel bestehen, dass nach dem maßgebenden Wortlaut des (naturgemäß) begründungslosen gerichtlichen Vergleichs (RIS-Justiz RS0000892, zuletzt 3 Ob 173/98g) - abgesehen von der hier nicht maßgebenden, weil nicht beanspruchten Erhöhungen auf Grund der Wertsicherungsklausel - monatlich 35.000 S geschuldet sind, also umgerechnet 2.543,58 EUR. Selbst wenn man iSd Rsp den sonstigen Zusammenhang des Titels berücksichtigen wollte (RIS-Justiz RS0000207, zuletzt 3 Ob 39/04p), ergibt sich aus dem Vergleich nicht, dass die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners mit Ende Oktober 1999 befristet wäre. Gerade die Berücksichtigung des Verzichts des Verpflichteten, bis zu diesem Termin auf eine Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung zu verzichten, führt zum Verständnis des darauf folgenden Satzes, damit solle nur die Möglichkeit klargestellt werden, ab diesem Zeitpunkt - im Gegensatz zur Zeit bis dahin - eine allenfalls erforderliche Unterhaltsanpassung entsprechend den Regeln des EheG durchzuführen. Keineswegs kann dieser Satz dahin verstanden werden, die vorher erfolgte Festlegung eines zahlenmäßig bestimmten Unterhalts solle ab diesem Tag wegfallen.

Somit ist die Exekutionsbewilligung ohnehin durch den Titel gedeckt, weshalb es im konkreten Fall ohne Bedeutung ist, ob das - nachträglich erkannte - Fehlen der hinreichenden Bestimmtheit des Exekutionstitels ungeachtet einer rechtskräftigen Exekutionsbewilligung überhaupt einem Einstellungsgrund nach § 39 EO unterstellt werden könnte.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

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