OGH 7Ob16/05m

OGH7Ob16/05m16.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried M*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Frank, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Sommer und Mag. Felix Fuchs, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert EUR 7.000,--), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 7. Oktober 2004, GZ 1 R 169/04a-23, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 31. Dezember 2003, GZ 2 C 711/02y-18 (nunmehr Bezirksgericht Irdning 6 C 468/04d), abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger, der im Jahr 1999 bei der Beklagten eine „Multiunfallschutzversicherung" abschloss und am 1. 10. 2001 einen Unfall hatte, erhob gegen die Beklagte Deckungsklage. Das Erstgericht gab der Klage statt. Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht wies das Klagebegehren, die Beklagte habe dem Kläger auf Grund und im Umfang des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Multiunfallschutzversicherungsvertrages für den Schadensfall vom 1. 10. 2001 Deckungsschutz zu gewähren, ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,--, jedoch nicht EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Kläger „außerordentliche Revision", die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht EUR 20.000,--, wohl aber (außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN) EUR 4.000,-- übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit dem selben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln (stRsp; RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier der Kläger - ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Stichworte