OGH 5Ob10/05i

OGH5Ob10/05i8.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Franz K*****, Landwirt, *****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die Beklagte S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Kaufvertrages (Streitwert EUR 100.000), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. November 2004, GZ 6 R 194/04b-45, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Das Landesgericht Leoben hatte am 4. 2. 1999 zu 17 S 63/99d den Konkurs über das Vermögen des Klägers eröffnet und RA Dr. Maximilian S***** zum Masseverwalter bestellt. Zur Konkursmasse gehörten u.a. die Liegenschaften EZ ***** (auch Stammsitzliegenschaft bezüglich 3/6-Anteile an der EZ *****), EZ ***** und die EZ *****. Der Spengler und Dachdecker Wilfried S***** und Johann M*****, land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter und seinerzeit Pächter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seines Vaters, schlossen am 25. 8. 1999 einen Gesellschaftsvertrag, mit dem diese die Beklagte gründeten, und zwar - laut der Präambel des Vertrages - zum ausschließlichen Zweck des Erwerbes und der Bewirtschaftung gemeinschuldnerischer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften. Wilfried S***** übernahm 80 % und Johann M***** 20 % des Stammkapitals dieser Gesellschaft. Zum ersten Geschäftsführer wurde Johann M***** bestellt, dem „insbesondere die Aufgabe der Bewirtschaftung im Sinne des § 8 Steirisches Grundverkehrsgesetz" (stmk GVG) zukommen sollte. Mit Kaufvertrag vom 17. 11. 1999 verkaufte der Masseverwalter die genannten Liegenschaften an die Beklagte. Das Konkursgericht genehmigte den freihändigen Verkauf und die Grundverkehrskommission Schladming erteilte dem Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.

Als Voraussetzung für die Erteilung dieser Genehmigung bestimmt § 8 stmk GVG:

„(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. das Rechtsgeschäft der Schaffung, Erhaltung und Förderung eines leistungsfähigen Bauernstandes entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes oder leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dient und

2. gewährleistet ist, dass das Grundstück vom Antragsteller selbst und ordnungsgemäß bewirtschaftet wird.

(2) Die Selbstbewirtschaftung setzt zumindest die persönliche Anordnung und Überwachung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten sowie die regelmäßige Anwesenheit am Betrieb voraus. Bei ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken wird dem Erfordernis der Selbstbewirtschaftung durch die persönliche Anordnung und Überwachung der forstwirtschaftlichen Arbeiten Genüge getan.

(3) Soll eine juristische Person Rechte nach § 5 (durch genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte) erwerben, dann muss

1. ihr Zweck auf den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft gerichtet sein und

2. die Selbstbewirtschaftung durch fachlich geeignete Beauftragte erfolgen."

2. Der Kläger begehrte primär die Feststellung der Unwirksamkeit des vom Masseverwalter mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages vom 17. 11. 1999; er stellte weitere, auf der vermeintlichen Rechtsunwirksamkeit dieses Rechtsgeschäftes beruhende und auf dessen Rückabwicklung abzielende Eventualbegehren. Weder die Beklagte noch deren Mehrheitsgesellschafter seien Landwirte iSd stmk GVG. Die Gründung der Beklagten (die „ganze Konstruktion") sei ausschließlich zu dem dem Masseverwalter bekannt gewesenen Zweck der Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsvorschriften erfolgt (AS 6). Die Beklagte sei nur als „Strohmann" gegründet worden, um dem Mehrheitsgesellschafter Wilfried S*****, der selbst keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Liegenschaftserwerb hätte erlangen könne, eine von Gesetzes wegen unwirksame Rechtsposition zu vermitteln. Die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes sei nie geplant gewesen; die Liegenschaften sei vielmehr zu Spekulationszwecken und dazu erworben worden, Wilfried S***** eine Eigenjagd zu verschaffen.

3. Das Erstgericht wies das Haupt- und alle Eventualbegehren ab; es führte - soweit noch wesentlich - aus, dass nach den Tatsachenbehauptungen des Klägers Gesellschafts- und Kaufvertrag der Umgehung des stmk GVG gedient hätten, wobei der angestrebte Umgehungserfolg die Verbindung beider Verträge geradezu vorausgesetzt und zwischen beiden daher ein unlösbarer Zusammenhang bestanden habe. Der Kläger habe auch primär den Mehrheitsgesellschafter Wilfried S***** treffen und dessen gesellschaftsrechtliche Stellung beseitigen wollen. Die unlösbare Verknüpfung von Gesellschafts- und Kaufvertrag gebiete deshalb die Feststellung der Nichtigkeit aller der behaupteten Umgehungskonstruktion dienenden Verträge, weshalb auch die Gründungsgesellschafter als einheitliche Streitparteien hätten geklagt werden müssen. Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht nicht Folge und es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 20.000,-- übersteige, doch sei die ordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

4. In seiner außerordentlichen Revision meint der Kläger, die Vorinstanzen hätten die zu den Tiroler und Vorarlberger Grundverkehrsgesetzen entwickelte Judikatur zur notwendigen prozessualen Einbeziehung aller Vertragspartner der Umgehungskonstrukution ohne Beachtung der abweichenden Rechtslage nach dem stmk GVG übernommen. Gerade wenn § 8 Abs 3 stmk GVG, zu dem überdies keine Judikatur des Höchstgerichtes vorliege, die Möglichkeit des Liegenschaftserwerbs durch eine juristische Person vorsehe, deren Gesellschafter nicht Landwirte seien, dann sei die Annahme, es müsse die Klage auch gegen die Gesellschafter gerichtet werden, verfehlt. Die Vorinstanzen argumentierten auch widersprüchlich, wenn sie einerseits von der notwendigen Nichtigerklärung des Gesellschaftsvertrages und andererseits nur von der Beseitigung der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Wilfried S***** ausgingen. Die Beklagte könne auch nach Beseitigung des Kaufvertrages weiterbestehen und etwa andere Liegenschaften erwerben. Wäre dem Gesellschafter Wilfried S***** eine Rechtsposition iSd § 5 Abs 1 Z 5 stmk GVG eingeräumt worden (jede sonstige Überlassung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigenden oder gänzlich ausschließenden Nutzung oder Benützung), dann läge überhaupt kein grundbücherlich relevanter Vorgang vor. Wollte man tatsächlich alle Beteiligten der seinerzeitigen Rechtsgeschäfte als einheitliche Streitpartei miteinbeziehen, dann hätte nach der von den Instanzgerichten vertretenen Ansicht auch der Masseverwalter geklagt werden müssen, zu welcher Frage ebenfalls keine Judikatur vorliege. Es fehle auch an einer Rechtsprechung zu den §§ 29 (Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung) und 31 (Unwirksamkeit der Grundbucheintragung) stmk GVG. Schließlich sei das Berufungsgericht auch infolge Nichtbehandlung der Mängel- und Tatsachenrüge einer erheblichen Fehlbeurteilung unterlegen, „insbesondere auch im Hinblick auf den tatsächlich aus dem Grundverkehrsrecht zu ermittelnden Normzweck und den damit verbundenen weiters notwendigen Beweisaufnahmen und ergänzenden Feststellungen".

5. Sind Umgehungsgeschäfte rechtlich unlösbar miteinander verknüpft, weil der nach den Klagebehauptungen angestrebte Umgehungserfolg eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzt, bilden die Parteien dieser Rechtsgeschäfte eine einheitliche Streitpartei (RIS-Justiz RS0109024). Diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde zwar vornehmlich anhand von Fällen entwickelt, bei denen der fragliche Rechtserwerb nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz zur beurteilen war, doch beruht der genannte Rechtssatz weder auf spezifischen Prinzipien des Grundverkehrsrechtes eines Bundeslandes noch auf der dortigen Klägerrolle des Landesgrundverkehrsreferenten; ausschlaggebend war vielmehr, dass die nach den jeweiligen Klagebehauptungen bestandene Umgehungsabsicht nur durch den unlösbaren Konnex aller dazu abgeschlossenen Rechtsgeschäfte verwirklicht werden konnte. Die Beseitigung des von den Umgehungsgeschäften angestrebten Zieles ließ sich infolge Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen als Element einer anspruchsgebundenen Streitgenossenschaft, aber auch wegen der im Falle einer Klagestattgebung eintretenden Rechtsgestaltung als Element einer wirkungsgebundenen Streitgenossenschaft nur dann erreichen, wenn den Anfechtungsgegenstand alle einander bedingenden und unlösbar verknüpften Umgehungsgeschäfte bildeten und daher alle daran beteiligten Personen in das Prozessrechtsverhältnis einbezogen waren, weil nur dann eine prozessrechtlich unbedenkliche Bindung aller Beteiligten an ein allenfalls klagestattgebendes Urteil entstehen konnte (vgl insbesondere 1 Ob 354/97h = SZ 70/262). So war etwa in der Entscheidung 3 Ob 253/99y = MietSlg 52.866 eine Vertragskonstruktion zu beurteilen, mit welcher durch einen für sich allein unbedenklichen Erwerb von WE-Anteilen durch eine GmbH mit Sitz im Inland und ausschließlich inländischer Beteiligung der Zweck des Liegenschaftserwerbs durch Ausländer durch die folgende Veräußerung der Anteile an der Käufer-GmbH an Ausländer erreicht werden. Auch in dieser Entscheidung wurde der Erwerb der Wohnungseigentums-Anteile und die anschließende Veräußerung der GmbH-Anteile an Ausländer in ihrer Gesamtheit als das verbotene Umgehungsgeschäft erkannt, weshalb der Oberste Gerichtshof der Ansicht war, es hätte die dortige Klage gegen alle Parteien des Abtretungsvertrages gerichtet werden müssen, zu denen auch die Gründungsgesellschafter der Käufer-GmbH gehörten.

6. Hier tritt der Kläger der Ansicht der Vorinstanzen, er qualifiziere in seinem Vorbringen Gesellschafts- und Kaufvertrag der Beklagten als Geschäfte zur Umgehung des stmk GVG, in seiner außerordentlicher Revision nicht entgegen. Darauf aufbauend stellt aber die Ansicht der Vorinstanzen, Gesellschafts- und Kaufvertrag bildeten in ihrer Gesamtheit einander bedingende und unlösbar verknüpfte Umgehungsgeschäfte keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, könnte doch nicht allein durch den Kaufvertrag, sondern erst durch dessen Kombination mit der Gesellschaftsgründung das behauptete Umgehungsergebnis, nämlich dem Mehrheitsgesellschafter Wilfried S***** die vom Kläger inkriminierte, dem stmk GVG vermeintlich widersprechende Nutzung der Liegenschaften zu Spekulationszwecken und für eine Eigenjagd zu verschaffen, erzielt werden. Aber auch die Wirkung eines allenfalls klagestattgebendes Urteiles, mit welchem der Kläger im Ergebnis die Wiedererlangung der Kaufliegenschaften anstrebt, legt die prozessuale Einbeziehung der Gründungsgesellschafter nahe, würde ihnen doch mit dem Verlust der Liegenschaften auch der laut Klagsbehauptungen einzig vereinbarte Gesellschaftszweck entzogen. Die von den Vorinstanzen bei der hier gegebenen spezifischen Fallkonstellation angenommene Notwendigkeit, die Klage auch gegen die Gründungsgesellschafter zu richten, findet somit in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Deckung; da diese Ansicht allein die Klageabweisung trägt, können alle weiteren in der außerordentlichen Revision angeschnitten Rechtsfragen, insbesondere diejenigen nach der Auslegung der §§ 8, 29 und 31 stmk GVG auf sich beruhen.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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