Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der Antrag des erblasserischen Sohnes Johann D***** auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Grundsatz, wonach bei Verteilung der Parteirolle nach § 125 AußStrG demjenigen Erbansprecher die Klägerrolle zuzuteilen ist, der sich auf das ältere Testament stützt, wird nach ständiger Rechtsprechung in jenen Fällen durchbrochen, in denen gegen das jüngere Testament objektiv begründete Bedenken bestehen. So etwa, wenn zweifelhaft ist, ob die Verfügung des Erblassers eine Erbseinsetzung und nicht bloß die Aussetzung eines Vermächtnisses enthält (6 Ob 1725/95; 3 Ob 115/03p; RIS-Justiz RS0008074). Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Ob die Äußerung des Erblassers angesichts ihrer Formulierung eine Erbseinsetzung oder doch nur ein Vermächtnis enthält, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall. Ihr kommt - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beruht auf § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO; im Übrigen besteht im Verlassenschaftsverfahren kein Anspruch auf Kostenersatz.
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