OGH 4Ob247/04h

OGH4Ob247/04h21.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Thomas S*****, und des mj Andreas S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Dr. Edith S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. September 2004, GZ 4 R 164/04s-21, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für die Vertretung der Minderjährigen in einem von der Mutter (ua) gegen die Minderjährigen geführten Erbrechtsstreit wurde ein Kollisionskurator bestellt; von dieser Einschränkung abgesehen steht die Obsorge der Mutter zu.

Mit dem von der Mutter angefochtenen Beschluss hat das Pflegschaftsgericht einen Antrag der Mutter, dem Kollisionskurator Weisungen dahin zu erteilen, sich nicht mehr am weiteren Erbrechtsverfahren zu beteiligen, abgewiesen. Das Rekursgericht hat diese Entscheidung bestätigt; nach Abwägung der Vor- und Nachteile einer Prozessführung (Durchsetzung möglicherweise berechtigter Erbrechtsansprüche der Kinder; mögliche Prozesskostenbelastung der Kinder) hielt es einen Eingriff in das vom Kollisionskurator in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmende pflichtgemäße Ermessen für nicht gerechtfertigt; eine - im Rekurs alternativ begehrte - Enthebung des Kollisionskurators komme nicht in Betracht, weil dieser bisher kein Fehlverhalten zu verantworten habe. Bei der Frage, ob das Kindeswohl durch Bestellung eines Kollisionskurators in einem von diesem gegen die obsorgeberechtigte Mutter zu führenden Erbrechtsstreit gefährdet ist, handelt es sich um eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, wenn - wie hier - die Grundsätze des Pflegschaftsverfahrens gewahrt wurden (ebenso zur Obsorgeentscheidung RIS-Justiz RS0007101; zur Gefährdung des Kindeswohls durch Übersiedlung RIS-Justiz RS0006998; zur Gefährdung durch drohende zwangsweise Abschiebung aus dem Inland RIS-Justiz RS0117839). Dass durch die Entscheidung das Wohl der Kinder gefährdet wird, ist nach der Aktenlage nicht zu erkennen. Die Mutter vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, das Rekursgericht lasse die seelische Belastung der Kinder völlig außer Acht, die nicht verstünden, dass sie in einen Erbrechtsstreit gezogen würden, bei dem ihnen ihre Mutter als Prozesspartei und damit vermeintlich als Gegnerin gegenüberstehe und der - unter anderem - auch die Ermittlung und Bewertung des Umfangs der Alkoholerkrankung ihres verstorbenen Vaters zum Gegenstand habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass es die obsorgeberechtigte Mutter im Wesentlichen selbst in der Hand hat, ob und in welchem Umfang sie die Minderjährigen mit den Verfahrensergebnissen konfrontiert, und auf diese Weise die von ihr befürchtete seelische Belastung verhindern oder möglichst gering halten kann. Der Senat hat auch keine Bedenken gegen die #Ansicht des Rekursgerichts, bei der Interessenabwägung im derzeitigen Verfahrensstand überwiege das Interesse der Kinder, möglicherweise berechtigte Erbrechtsansprüche durchzusetzen, gegenüber ihrer möglichen Kostenbelastung, zumal es ja das Pflegschaftsgericht jederzeit in der Hand hat, durch rechtzeitige Aufträge an den Kollisionskurator einem für die Minderjährigen absehbar ungünstigen Fortgang des Erbrechtsstreits entsprechend Rechnung zu tragen.

Stichworte