Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die gerügte Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist. Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist schlüssig behauptet, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, dass die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Prüfung, ob dies zutrifft, ist nur abstrakt vorzunehmen (EvBl 1992/77 = RdW 1992, 248 mwN; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² § 538 Rz 1). Die Wiederaufnahmsklage ist zurückzuweisen, wenn sich schon aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen, selbst wenn man sie deren Richtigkeit unterstellte, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen. Dabei ist von der dem früheren Urteil zugrundegelegten Rechtsansicht auszugehen (JBl 1954, 98; 3 Ob 1588/91; 10 ObS 27/92; 4 Ob 1/99x).
Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, die unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage bekämpften Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei der Führung des Vorprozesses zu korrigieren (SZ 59/194 uva). Den Wiederaufnahmskläger trifft daher bei diesem Wiederaufnahmsgrund die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, die nun geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben (Kodek aaO mwN; RIS-Justiz RS0044633). Bei unzureichenden Behauptungen ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig, was zur Zurückweisung der Klage schon im Vorverfahren nötigt (RS0044558; 6 Ob 319/00f). Die Vorinstanzen sind von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Ihre Ansicht, den Aussagen der beiden vom Kläger genannten Zeugen fehle schon abstrakt die Eignung, im wiederaufzunehmenden Verfahren eine diesem günstigere Entscheidung Richtung herbeizuführen, weil festzustellen sein werde, dass der Kläger über die wahre Ertragslage des bisherigen Hotelbetriebs getäuscht worden sei, ist schon deshalb gut vertretbar, weil es dem Kläger jedenfalls bekannt war, dass über das Vermögen der bisherigen Betreiberin der Konkurs eröffnet worden ist. Auch die stets von den Umständen des Einzelfalls abhängige Beurteilung, dem Kläger wäre es bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren möglich gewesen, die beiden ihm schon damals in ihren jeweiligen Funktionen bekannten Zeugen zu führen, ist nicht in dem Sinn grob unrichtig, dass sie einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, wurde doch das wesentliche Sachverhaltssubstrat bereits in der Klage des wiederaufzunehmenden Verfahrens vorgetragen. Soweit es schließlich um gegenüber dem Kläger selbst gemachte Äußerungen über die angeblichen Gewinnmöglichkeiten des Hotels geht, kann es wohl nicht erst der Beweisergebnisse in einem anderen Zivilverfahren bedurft haben, um im wiederaufzunehmenden Verfahren entsprechende Beweisanträge stellen zu können.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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