OGH 8ObA91/04x

OGH8ObA91/04x24.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Stegmüller und Mag. Helmut Brandl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Grießer, Gerlach, Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Viktor G*****, vertreten durch Dr. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 10.031,16 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2004, GZ 8 Ra 81/04x-12, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das beklagte Transportunternehmen übermittelte am 20. 1. 2003 dem seit 7. 1. 1991 beschäftigten klagenden Kraftfahrer folgendes Schreiben:

"Mangels Auftragslage und Auslastung der vorhandenen Kapazitäten sind wir leider gezwungen, das mit Ihnen vereinbarte Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist per 20. 1. 2003 zu beenden und die Kündigung auszusprechen. Zugleich garantieren wir aber hiemit, dass bei zunehmender Auftragslage das Dienstverhältnis fortgesetzt wird und Sie spätestens am 17. 3. 2003 in unserem Betrieb die Arbeit wieder aufnehmen können."

In einem späteren Gespräch sicherte der Kläger auch zu, dass er bereit sei, wieder bei der Beklagten zu arbeiten. In der Endabrechnung wurde dem Kläger weder eine Abfertigung noch ein Entgelt für die Zeit ab 20. 1. 2003 verrechnet. Da der Kläger mit dem Arbeitslosengeld nicht das Auslangen fand, suchte er eine neue Arbeit und fand einen Arbeitsplatz, den er am 16. 3. 2003 antreten konnte. Mit Schreiben vom 10. 2. 2003 teilte er der Beklagten mit, dass er an einer Weiterarbeit nicht mehr interessiert wäre und forderte die ausständigen nunmehr eingeklagten Entgelte. Erst daraufhin teilte die Beklagte mit, dass er bereits ab 24. 2. 2003 wieder bei ihr arbeiten könne, womit der Kläger aber nur dann einverstanden gewesen wäre, wenn ihm die Abfertigung bezahlt worden wäre.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist hier nun ausführlich begründet davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis nicht nur karenziert (ausgesetzt) worden sei, sondern gerade auch wegen des Hinweises des Geschäftsführers der Beklagten, dass sich der Kläger arbeitslos melden solle, unterbrochen und damit auch beendet worden sei (vgl in diesem Zusammenhang etwa OGH 26. 6. 2003, 8 ObA 39/03y, OGH 15. 11. 2001, 8 ObS 257/01d oder OGH 20. 1. 1999, 9 ObA 323/98k; vgl im Übrigen selbst zur Karenzierungsvereinbarung allgemein RIS-Justiz RS0047284; Dirschmied, AlVG §§ 9 bis 11 Anm 4)). Diese Auslegung kann aber ohnehin nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles erfolgen und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes liegt hier jedenfalls nicht vor.

Entsprechend § 9 Abs 6 letzter Satz AlVG leben allfällige Ansprüche, auf die der Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, wieder auf, wenn er dem Arbeitgeber die Abstandnahme vom Wiederantritt bekannt gibt. Unbeschadet der Frage, ob hier überhaupt von einem solchen Verzicht ausgegangen werden könnte, hat der Kläger jedenfalls die Voraussetzungen für das Wiederaufleben nachgewiesen.

Soweit es nun die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert, ob dies auch dann zu gelten habe, wenn der Kläger zum Wiedereinstellungstermin bei der Beklagten, und zwar dem 24. 2. 2003, noch keine Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber angetreten, sondern nur einen Arbeitsplatz gefunden habe, ist sie auf die Feststellungen zu verweisen, wonach der Kläger ja bereits am 10. 2. 2003 bekannt gegeben hat, dass er an einer Weiterarbeit nicht mehr interessiert sei und daher die ausständigen Entgelte einfordere. Dies lag also vor der Bekanntgabe der Beklagten, dass der Kläger nicht erst ab 17. 3. 2003 wieder arbeiten könne, sondern bereits ab 20. 2. 2003. Argumente dafür, warum die Ansprüche nach dem 10. 2. 2003 wieder hätten erlöschen sollen, stellt die Beklagte nicht dar. Die Überlegungen der Beklagten, dass die Bestimmung des § 9 Abs 6 AlVG nur dann anzuwenden sei, wenn die Arbeit beim neuen Arbeitgeber vor dem Zeitpunkt des vereinbarten Wiedereintritts beim früheren Arbeitgeber erfolge, scheitert schon daran, dass hier der vorweg angebotene Wiedereintritt (17. 3. 2003) nach dem Antritt der neuen Arbeit (16. 3. 2003) lag. In diesem Zusammenhang ist ja auch darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer den früheren Arbeitgeber ja zeitgerecht vom Nichtantritt des Dienstes in Kenntnis setzen soll (vgl dazu Dirschmied aaO).

Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Stichworte