OGH 8ObA24/04t

OGH8ObA24/04t24.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Miroslav P*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagte Partei Karin M*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Geymüller, Rechtsanwältin in Krems, wegen Kosten, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Jänner 2004, GZ 10 Ra 182/03p-43, womit die "Berufung" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d.Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. September 2003, GZ 7 Cga 48/02z-39, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte die Beklagte zur Zahlung von EUR 16.789,33 sA schuldig zu erkennen, weil sie keine Drittschuldnererklärung abgegeben habe. Nach Durchführung des Beweisverfahrens schränkte der Kläger sein Begehren auf Kosten ein (AS 123).

Das Erstgericht wies das Begehren, die Beklagte habe dem Kläger die Kosten des Verfahrens zu ersetzen mit Urteil ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz, weil der Kläger bei der von ihm zu fordernden Einsichtnahme in die Exekutionsakten unschwer hätte feststellen können, dass die Drittschuldnererklärung erstattet worden ist.

Das Rekursgericht wies den als Berufung bezeichneten Kostenrekurs des Klägers gegen dieses Urteil als verspätet, weil nicht innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des § 521 Abs 1 ZPO erstattet, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.

Die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren ist - gleichgültig, ob sie in Urteils- oder Beschlussform erfolgt - ohne gleichzeitige Anfechtung in der Hauptsache nur mit Rekurs anfechtbar (§ 55 ZPO; RIS-Justiz RS0036080). Die zweite Instanz wird dann als Rekursgericht tätig; die für das Berufungsverfahren maßgebliche Vorschrift des § 519 ZPO ist nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0036079). Für die Anfechtung von Beschlüssen des Rekursgerichtes gilt vielmehr § 528 ZPO. Nach dessen Abs 2 Z 3 ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt - wie etwa ein Beschluss auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Verspätung - sind unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 ZPO Rz 5 mwN).

Der Revisionsrekurs ist somit als gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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