OGH 6Ob181/04t

OGH6Ob181/04t23.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN ***** eingetragener D***** Gesellschaft mbH & Co KEG mit dem Sitz in W*****, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Komplementärin D***** GmbH, *****, beide vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. Juni 2004, GZ 6 R 117/04z-24, mit dem der Rekurs der Gesellschaft und ihrer Komplementärin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 14. Mai 2004, GZ 27 Fr 1268/03t-21, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 15 Abs 1 FBG ist die Zulässigkeit der Anfechtung von Verfügungen des Firmenbuchgerichts nach § 9 AußStrG zu beurteilen (6 Ob 121/00p mwN). Gemäß § 9 Abs 1 AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über den Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Es steht das Rekursrecht jedem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen, das heißt ein subjektives Recht, durch den Beschluss beeinträchtigt werden. Daher sind nach ständiger Rechtsprechung Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann soweit Rechtsbelehrungen und -auskünfte und der Vorbehalt bzw die Ankündigung der Erlassung eines weiteren Beschlusses unanfechtbar (RIS-Justiz RS0006327). Bloße Aufforderungen sind nicht der Rechtskraft fähig und stellen, falls erst die nachfolgende Verfügung Rechtswirkungen auslöst, nichts anderes dar als die Belehrung über eine gesetzliche Verpflichtung (6 Ob 56/02g), und zwar hier, dass die Auflösung der KEG infolge Untergangs ihrer Komplementärgesellschaft durch Verschmelzung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden sei. Zur Überprüfung der Richtigkeit einer Rechtsauskunft des Erstgerichts, die für sich allein (noch) nicht in die Rechtssphäre eines Betroffenen eingreift, sind die Instanzen nicht berufen. In der Ansicht des Rekursgerichts, dass die entsprechende Aufforderung des Erstgerichts an die Gesellschafter keine einer Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung im Sinne des § 9 AußStrG darstelle, ist eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.

Es werden im Revisionsrekurs auch keine zielführenden Argumente für ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Anfechtbarkeit derartiger Verfügungen aufgezeigt.

Stichworte