OGH 2Ob192/04f

OGH2Ob192/04f23.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann sowie Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen DI (FH) Walter O. B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 3. Februar 2004, GZ 16 R 402/03m, 64/04g, 65/04d-152, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Für den Betroffenen wurde mit Beschluss vom 15. Juli 2003 zur Vertretung im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, Dr. Friedrich B*****, Rechtsanwalt in B*****, zum einstweiligen Sachwalter bestellt (ON 124); gleichzeitig wurde Dr. Kögler zum Sachverständigen bestellt und ihm die Erstattung eines Gutachtens aufgetragen (ON 125).

Mit Beschluss von 29. 7. 2003 wurde der Antrag des Betroffenen, ihm die Anreisekosten zu ersetzen, abgewiesen (ON 128). Das Rekursgericht hat diese Entscheidungen bestätigt und ausgesprochen, der Revisionsrekurs sei in Ansehung der Bestätigung des Beschlusses ON 128 jedenfalls unzulässig, hinsichtlich der Bestätigung der Beschlüsse ON 124 und 125 sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig (ON 152).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Betroffenen ist unzulässig, soweit er sich gegen die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters richtet. Soweit er sich gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung eines Reisekostenersatzes richtet, ist er jedenfalls unzulässig.

Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer ein solche des Einzelfalles und aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen sowie nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor (RIS Justiz RS0106166; RS0079855). Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt jedenfalls, also absolut unzulässig (RIS-Justiz RS0008673). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS Justiz RS0007695). Dazu gehört aber auch die Frage, ob ein Reisekostenersatz gebührt. Soweit letztlich im Revisionsrekurs neuerlich die Unterlassung einer beschlussmäßigen Erledigung des Ablehnungsantrages gerügt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer beschlussmäßigen Erledigung vorlagen, als typisch einzelfallbezogen nicht die Voraussetzungen der Erheblichkeit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erfüllt (RIS-Justiz RS0046015).

Stichworte