Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint, so kann diese nicht erneut mit einer Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042925). Von diesem Grundsatz besteht zwar dann eine Ausnahme, wenn der Nichtigkeitsgrund der Prozessunfähigkeit noch auf das Rechtsmittelverfahren fortwirkt bzw erst dort auftritt; doch bedingt eine solche Berücksichtigung das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, wozu bloße Parteibehauptungen noch nicht ausreichen (RIS-Justiz RS0035351). Das schon in der Berufung aufgezeigte und in der Revision erneut dargestellte Verhalten der Beklagten vermag derartige Bedenken nicht zu erwecken.
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