OGH 9Ob23/04d

OGH9Ob23/04d15.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Chalisa A*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Andrea Haniger, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Anton A*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader und Mag. Robert Mader, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterhalt (Streitwert im Hauptverfahren: EUR 3.451,95 sA Unterhaltsrückstand und EUR 26.161,92 laufender Unterhalt = Gesamtstreitwert EUR 29.613,87 sA), über den Rekurs (Rekursinteresse EUR 15.300 sA) der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. September 2003, GZ 3 R 209/03m-45, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 7. Mai 2003, GZ 1 C 11/02w-41, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Streitteile haben am 11. 7. 1998 miteinander die (jeweils dritte) Ehe geschlossen. Der Ehe entstammt der am 19. 1. 2000 geborene minderjährige Antonio A*****. Die Ehe ist noch nicht geschieden, die Streitteile leben aber getrennt. Mit ihrer Klage vom 21. 1. 2002 begehrte die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltes in Höhe von S 10.000 (= EUR 726,72), und zwar rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 8. 9. 2001 bis einschließlich Jänner 2002 und laufenden Unterhalt ab 1. 2. 2002. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Beklagte seine Unterhaltspflicht gröblich verletzt habe. Ihr Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung sei berechtigt gewesen und habe daher zu keiner Unterhaltsverwirkung geführt. Sie wohne nunmehr in einem Frauenhaus und sei dringend auf den Geldunterhalt durch den Beklagten angewiesen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Primär wendete er ein, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, weil sie den Kläger laufend provoziert, wiederholt bedroht und sogar tätlich angegriffen habe. Der Auszug aus der Ehewohnung sei daher unbegründet gewesen. Überdies wendete der Beklagte ein, dass die Klägerin seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung im Juni 2002 den größten Teil ihres Unterhalts von der öffentlichen Hand bezogen, insbesondere Wohnung, Nahrung und Taschengeld erhalten habe. Dem hielt die Klägerin entgegen, dass die Beträge, welche sie von der öffentlichen Hand bezogen habe, der Regresspflicht unterlägen und allenfalls vereinnahmte Unterhaltsbeträge an den Sozialhilfeträger abzuführen seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen, welche nur soweit wiedergegeben werden, als sie dem notwendigen Verständnis dienen bzw für das Rekursverfahren von Bedeutung sind: Nach der Eheschließung kam es im August 2000 zur ersten großen Auseinandersetzung, als die Klägerin aus nicht feststellbarem Grund einen Wutanfall bekam und dabei einen Telefonapparat zerstörte und Türen so fest zuschlug, dass der Wandverputz abbröckelte. Nach der Geburt des Kindes am 19. 1. 2001 kam es vermehrt zu Auseinandersetzungen, wobei die Klägerin auf Kritik des Beklagten unangemessen reagierte, diesen beschimpfte und misshandelte, weshalb es auch zu einer Verurteilung der Klägerin nach § 83 Abs 2 StGB kam. Nach einer weiteren Ausschreitung der Klägerin wurde sie sogar nach § 38a SPG von der Behörde aus der Wohnung weggewiesen. Ein Antrag des Beklagten gemäß § 382b EO, wonach der Klägerin das Verlassen der ehelichen Wohnung aufgetragen werden sollte, wurde abgewiesen. Nach einigen Versuchen, weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung zu leben, zog die Klägerin am 1. 6. 2002 endgültig in eine andere Wohnung um. Seitdem erhält sie monatlich EUR 390 an Sozialhilfe. Darüber hinaus trägt der Sozialhilfeträger die Wohnungskosten von monatlich EUR 410. Der Beklagte erhält an Pension ca EUR 1.240 monatlich, 14 mal jährlich. Mit privaten Reparaturarbeiten verdient er im Jahr ca EUR 280 dazu. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches durch die Klägerin im Hinblick auf ihr Verhalten iSd § 94 Abs 2 zweiter Satz rechtsmissbräuchlich sei. Es gelangte daher zu einer Abweisung des Klagebegehrens, ohne auf das Problem einer möglichen Anrechnung von Sozialhilfe als Eigeneinkommen eingehen zu müssen.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil mit Teilurteil dahin ab, dass es den Beklagten für schuldig erkannte, der Klägerin für die Zeit vom 8. 9. 2001 bis einschließlich 31. 5. 2002 einen monatlichen Unterhalt von EUR 425, somit einen Gesamtrückstand von EUR 3.825 zu zahlen. Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, ab 8. 9. 2001 einen monatlich Unterhaltsmehrbetrag von EUR 301,72 zu zahlen, wies das Berufungsgericht ab. Es verneinte im Gegensatz zum Erstgericht eine "Unterhaltsverwirkung" und bemaß den monatlichen Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Beklagten und seiner Sorgepflicht für das gemeinsame Kind mit 29 % seines Nettoeinkommens. Das Teilurteil erwuchs sowohl hinsichtlich des Zuspruches als auch in seinem abweisenden Teil in Rechtskraft. Mit dem zugleich gefassten, angefochtenen Beschluss hob es das angefochtene Urteil insoweit auf, als damit auch das Klagebegehren des Inhaltes, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin beginnend ab 1. 6. 2002 monatliche Unterhaltsbeiträge von EUR 425 zu bezahlen, abgewiesen worden war. Ab 1. 6. 2002 habe die Klägerin nämlich an Bar- und Sachleistungen EUR 800 monatlich an Sozialhilfe nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz bezogen, was nicht unberücksichtigt bleiben könne. Unter Darstellung der bisherigen Judikatur zur Anrechnung bzw Nichtanrechnung von Sozialhilfeleistungen als Einkommen des Unterhaltsberechtigten vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass hier ein möglicher Fall der "aufgeschobenen Legalzession" gegeben sei. Durch Anzeige gegenüber dem Unterhaltsschuldner könne nämlich der Sozialhilfeträger den Eintritt dieser Legalzession bewirken. Wenn eine solche Anzeige erfolgt sei, sei auch der Anspruch und somit das Recht zur Geltendmachung auf den Sozialhilfeträger übergegangen, das heißt es fehle der Klägerin an der Sachlegitimation. Sei jedoch eine solche Anzeige noch nicht erfolgt, könne die Klägerin lediglich einen Feststellungsanspruch erheben. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil die Rechtsprechung zur Anrechnung von Sozialhilfebezügen bei der Unterhaltsbemessung uneinheitlich sei.

Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden und den Beklagten zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von EUR 425 sA ab 1. 6. 2002 zu verpflichten.

Der Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren. Der Rekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur allfälligen Anrechnung von Sozialhilfebezügen nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz als Eigeneinkommen eines Unterhaltsberechtigten fehlt; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs 2 Tiroler Sozialhilfegesetz, LGBl 105/93 in der derzeit geltenden Fassung, ist Sozialhilfe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach § 1 Abs 3 TSHG befindet sich in einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes, wer a) den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Gemäß § 2 TSHG ist Sozialhilfe auf Antrag oder von Amts wegen (Abs 1) dann zu gewähren, wenn bei drohender Notlage der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Abs 2). Sozialhilfe umfasst unter anderem gemäß § 3 lit a TSHG die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts. Gemäß § 4 Abs 1 TSHG umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand der gewöhnlichen Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, sowie den Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben im angemessenen Ausmaß. Gemäß § 4 Abs 2 TSHG ist über die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Verwaltungsweg zu entscheiden. Nach § 7 Abs 1 TSHG kann die Sozialhilfe in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden. Laut § 7 Abs 2 TSHG ist das Ausmaß der Sozialhilfe im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen. Gemäß § 7 Abs 3 TSHG ist beim Einsatz der eigenen Kräfte auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung und Vorbildung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen. Gemäß § 7 Abs 4 TSHG hat der Hilfesuchende vor Gewährung der Sozialhilfe seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Vermögen und Einkommen gehört, einzusetzen. Gemäß § 8 Abs 1 TSHG ist der Empfänger der Sozialhilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er a) zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt oder b) nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Sozialhilfe hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Sozialhilfe nicht gefährdet werden ... (im Abs 2 sind Ausnahmen zum Rückersatz festgelegt, welche für den konkreten Sachverhalt ohne Bedeutung sind). Gemäß § 8 Abs 3 TSHG geht die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten nach Abs 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Sozialhilfe über. § 9 Abs 1 TSHG bestimmt, dass Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen haben. Gemäß § 10 Abs 1 TSHG können Ersatzansprüche nach den §§ 8 und 9, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist, mehr als 3 Jahre verstrichen sind. Gemäß § 10 Abs 2 TSHG ist bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen. Gemäß § 10 Abs 3 TSHG ist über den Ersatz der Kosten für Leistungen nach § 4 ...... im Verwaltungsweg zu entscheiden. § 11 TSHG sieht überdies den Übergang von Rechtsansprüchen im Wege einer Legalzession vor. Dazu heißt es in Abs 1: "Hat ein Empfänger der Sozialhilfe für die Zeit, für die ihm Sozialhilfe gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Sozialhilfe befriedigt werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern sich aus den Vorschriften iSd § 22 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für Sozialhilfe auf das Land übergeht. Gemäß Abs 2 bewirkt die schriftliche Anzeige mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsetzen der Sozialhilfe, höchsten aber ein Jahr vor Erstattung der Anzeige und der Beendigung der Sozialhilfe entstanden sind bzw entstehen. Gemäß § 23 TSHG hat der Empfänger der Sozialhilfe oder dessen gesetzlicher Vertreter jede Änderung in den für die Weitergewährung der Sozialhilfe maßgebenden Verhältnissen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen 2 Wochen anzuzeigen. Gemäß § 24 Abs 1 TSHG sind die durch Verletzung der im § 23 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Geldleistungen vom Empfänger rückzuerstatten.

In seiner Entscheidung vom 23. 1. 2004, GZ 8 Ob 126/03t, hat der Oberste Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Anrechnung von Sozialhilfeleistungen als Einkommen des Unterhaltsberechtigten einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Dabei zeigte sich, dass die bisherige Rechtsprechung nur scheinbar uneinheitlich ist, weil den Entscheidungen jeweils unterschiedliche Landes-Sozialhilfegesetze mit unterschiedlichen Rückersatzmechanismen zu Grunde lagen. So bestehen Landesgesetze, welche keinen Rückersatz oder aber nur die Legalzession vorsehen, während in anderen Fällen Rückersatz im Verwaltungsweg neben demjenigen mittels Legalzession besteht. In dieser Entscheidung wurde auch darauf hingewiesen, dass es keine Vorentscheidungen gibt, bei denen davon ausgegangen wurde, dass trotz der Möglichkeit, den Sozialhilfeempfänger zum Rückersatz zu verpflichten und einer - wenngleich "aufgeschobenen" - Legalzession sowie (alternativ) einer Ersatzpflicht des unterhaltsverpflichteten "Angehörigen" eine Anrechnung der Sozialhilfe auf den Unterhaltsanspruch vorgenommen wurde. Sowohl die Entscheidung 8 Ob 126/03t als auch die Entscheidung vom 23. 10. 2003, 6 Ob 237/03a, hatten Sachverhalte mit Gewährung von Sozialhilfe nach dem oberösterreichischen Sozialhilfegesetz zum Gegenstand. Die Regelungen dieses Gesetzes sind in den hier maßgeblichen Punkten mit denjenigen des Tiroler Sozialhilfegesetzes durchaus vergleichbar, zumal beide Gesetze einen Rückersatz sowohl durch den Sozialhilfeempfänger als auch durch einen Unterhaltsverpflichteten und darüber hinaus die Geltendmachung sowohl im Verwaltungswege als auch - gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten - im Wege der Legalzession durch Erklärung des Sozialhilfeträgers vorsehen. In 6 Ob 237/03a wurde darauf hingewiesen, dass eine Doppelversorgung des Unterhaltsberechtigten dann zu vermeiden ist, wenn eine solche nicht dem Gesetzeszweck entspricht. Die Absicht einer solchen Doppelversorgung ist dem Tiroler Sozialhilfegesetz nicht zu entnehmen. Die vorzitierten Bestimmungen weisen vielmehr darauf hin, dass die hier zur Beurteilung stehenden Sozialhilfeleistungen in zeitlicher und sachlicher Kongruenz mit Unterhaltsleistungen stehen sollen. Andererseits ist es aber nicht der Gesetzeszweck, wie sich insbesondere aus den Rückersatzbestimmungen ergibt, allfällige Unterhaltsverpflichtete zu entlasten. Zu einer Doppelzahlung könnte es nur dann kommen, wenn der Sozialhilfeträger von einem Rückersatz überhaupt, also sowohl gegen den Empfänger der Sozialhilfe als auch gegen den Unterhaltspflichtigen, Abstand nähme. Wollte man nun dem Unterhaltsverpflichteten den Einwand zubilligen, dass Sozialhilfebezüge ein Eigeneinkommen darstellten, hätte dies nicht nur zur Folge, dass der Sozialhilfeempfänger - je nach Höhe des Sozialhilfebezuges - entweder keinen oder nur einen reduzierten Unterhaltsanspruch gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten hätte, sondern auch, dass infolge rechtskräftiger Aberkennung eines Unterhaltsanpruches dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit genommen wäre, sei es im Verwaltungswege, sei es im Zessionswege, durch den Unterhaltsverpflichteten Rückersatz zu erlangen. Entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, welche auf einer zu einem anderen (Salzburger) Sozialhilfegesetz ergangenen Judikaturlinie beruht, kann daher die Klägerin, sofern eine Zession iSd § 11 TSHG noch nicht erfolgt ist, nicht auf einen bloßen Feststellungsanspruch verwiesen werden, sondern hat nach wie vor einen Leistungsanspruch (vgl 6 Ob 237/03a).

Dem Rekursgericht ist aber dahin beizupflichten, dass im Falle einer Anzeige nach § 11 Abs 1 TSHG der Unterhaltsanspruch der Klägerin bis zur Höhe der Aufwendungen (das heißt hier: zur Gänze) auf das Land Tirol als Sozialhilfeträger übergegangen wäre. Das Erstgericht sah sich im Hinblick auf seine Rechtsauffassung nicht veranlasst, den Einwand des Eigenverdienstes weiter zu erörtern und traf auch deshalb keine Feststellungen dazu, ob und inwieweit eine solche Anzeige des Landes gegenüber dem Beklagten erfolgt ist, sodass, wie vom Rekursgericht zutreffend erkannt, die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif ist. Wegen des Neuerungsverbotes kann auf das diesbezügliche Rekursvorbringen bzw die mit dem Rekurs vorgelegten Urkunden nicht eingegangen werden, sodass es bei der teilweisen Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu bleiben hat. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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